Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Versäumnisurteil vom 02.10.2019 - I ZR 19/19
Versicherungsberatung mit Erfolgshonorar - Registrierten Versicherungsberatern ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (hier ersparte hälftige jährliche Prämiendifferenz) für ihre Tätigkeit verboten und eine Werbung damit wettbewerbswidrig
BRAO § 49b Abs. 2 Satz 1; RDGEG § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1; UKlaG § 4; UWG §§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 3; GewO § 34d Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:*1. Bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
2. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG ist - unter anderem - registrierten Erlaubnisinhabern die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Sinne von § 49b Abs. 2 BRAO verboten. Danach sind Vereinbarungen unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des registrierten Erlaubnisinhabers abhängig gemacht wird oder nach denen der registrierte Erlaubnisinhaber einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (vgl. § 49b Abs. 2 BRAO). Das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren soll die Unabhängigkeit des registrierten Erlaubnisinhabers gewährleisten und die Mandanten des registrierten Erlaubnisinhabers schützen. Die Vorschrift dient damit dem Verbraucherschutz und ist eine Marktverhaltensregelung (BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).
3. Wird die Versicherungsberatung (hier beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung) zunächst kostenlos angeboten und ein Honorar in Höhe von 50% der in einem Jahr ersparten Versicherungsbeiträge zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (d.h. der durch den Tarifwechsel ersparten hälftigen jährlichen Prämiendifferenz) erst fällig, wenn der Kunde einen Tarifwechsel durchführen lässt, stellt dies ein Erfolgshonorar im Sinne von § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO dar (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 67/18, Rn. 73 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.01.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2943
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