Kurz notiert // Heilmittelwerberecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Perfekte Zähne? - Unzulässiges Erfolgsversprechen bei der Werbung für ein kieferorthopädisches Zahnschienen-System
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2020 - 6 U 219/19; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2019 - 3-8 O 68/19
MIR 2020, Dok. 030, Rz. 1
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Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung einer Behandlung oder eines Verfahrens (hier: Zahnschienen-System für "perfekte Zähne") zwar nicht vollständig objektivierbar ist, der Werbung jedoch ein objektiver Tatsachenkern entnommen werden kann. Der Verbraucher gehe bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages nicht ohne Weiteres von reklamehaften Übertreibungen aus, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27.02.2020 (6 U 219/19). Einer Kieferorthopädin wurden damit die von einem Wettbewerber angegriffenen Werbeaussagen untersagt.
Zur Sache
Die Parteien sind Kieferorthopäden und streiten im Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u.a. mit den Aussagen: "(...) ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können." "(...) man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt (...) Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln."
Die Antragstellerin hält diese Angaben für unzulässig. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Aussage "Perfekte Zähne" kann unzulässig einen Behandlungserfolg versprechen
Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG sei es aber unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg "sicher" eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist.
Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit "perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe "perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. Zwar sei die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar; offensichtlich gehe es hier aber um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. Die Frage, ob Zähne gerade sind oder nicht, lasse sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und werde in der fraglichen Werbung auch fotografisch dargestellt. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.
Heilauftrag mit Vertrauensvorschuss - Verkehrserwartung bei den Internetauftritten von Ärzten anders als bei "normalen Unternehmen"
Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen "normaler" Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen. Der Verbraucher nehme die Aussagen im Zweifel ernst, so das Gericht.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 26/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 14.04.2020
Zur Sache
Die Parteien sind Kieferorthopäden und streiten im Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u.a. mit den Aussagen: "(...) ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können." "(...) man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt (...) Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln."
Die Antragstellerin hält diese Angaben für unzulässig. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Aussage "Perfekte Zähne" kann unzulässig einen Behandlungserfolg versprechen
Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG sei es aber unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg "sicher" eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist.
Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit "perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe "perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. Zwar sei die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar; offensichtlich gehe es hier aber um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. Die Frage, ob Zähne gerade sind oder nicht, lasse sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und werde in der fraglichen Werbung auch fotografisch dargestellt. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.
Heilauftrag mit Vertrauensvorschuss - Verkehrserwartung bei den Internetauftritten von Ärzten anders als bei "normalen Unternehmen"
Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen "normaler" Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen. Der Verbraucher nehme die Aussagen im Zweifel ernst, so das Gericht.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 26/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 14.04.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2971
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