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Rechtsprechung // Verfahrensrecht



OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024 - 7 U 2/24

Kein Anscheinsbeweis - Zur Frage des Beweises des Zugangs einer (einfachen, feststehend abgesandten) E-Mail

BGB § 130 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail besteht keine Grundlage. Für den Zugang einer (im vorbezeichneten Sinne einfachen) E-Mail allein aufgrund des feststehenden Absendens, auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders, streitet kein Anscheinsbeweis (etwa: OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2023 - I-26 W 13/23; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2018 - 2 Sa 403/18; LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 - 4 Sa 315/21, LG Hagen, Beschluss vom 31.03.2023 - 10 O 328/22). Der Zugang mag unter den genannten Voraussetzungen - sofern sie ihrerseits unbestritten oder erwiesen sind und damit prozessual feststehen - „die Regel“ darstellen, ist aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen (noch) nicht in einem Maße typisch, dass die Bejahung einer prima-facie-Beweiserleichterung gerechtfertigt wäre.

2. Zur Frage des Beweises des Zugangs einer (einfachen) E-Mail.

MIR 2024, Dok. 032


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.04.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3361

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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