Kurz notiert
Landgericht Berlin
Dessousshow - Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos eines teilnehmenden Models
LG Berlin, Urteil vom 06.03.2007 - Az. 27 O 1063/06
MIR 2007, Dok. 097, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies am 06.03.2007 die Klage einer Erzieherin durch Stuhlurteil ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangte.
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich
Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand: 14.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich
Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand: 14.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Online seit: 14.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/599
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Wikingerhof - Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wegen Ausnutzung einer marktbeherrschende Stellung durch eine niederländische BV (booking.com)
EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C‑59/19, MIR 2020, Dok. 087
Goldhase III - Zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20, MIR 2021, Dok. 067
Legal Tech - Vertragsgenerator "smartlaw" verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 051
Premiummineralwasser in Bio-Qualität muss von Natur aus unbehandelt und praktisch rein sein
Oberlandesgricht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 036
Vertragsstrafenverjährung - Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat
BGH, Urteil vom 27.10.2022 - I ZR 141/21, MIR 2022, Dok. 089
EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C‑59/19, MIR 2020, Dok. 087
Goldhase III - Zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20, MIR 2021, Dok. 067
Legal Tech - Vertragsgenerator "smartlaw" verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 051
Premiummineralwasser in Bio-Qualität muss von Natur aus unbehandelt und praktisch rein sein
Oberlandesgricht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 036
Vertragsstrafenverjährung - Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat
BGH, Urteil vom 27.10.2022 - I ZR 141/21, MIR 2022, Dok. 089