Kurz notiert
Landgericht Berlin
Dessousshow - Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos eines teilnehmenden Models
LG Berlin, Urteil vom 06.03.2007 - Az. 27 O 1063/06
MIR 2007, Dok. 097, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies am 06.03.2007 die Klage einer Erzieherin durch Stuhlurteil ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangte.
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich
Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand: 14.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
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(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Online seit: 14.03.2007
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