Kurz notiert
Landgericht Berlin
Dessousshow - Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos eines teilnehmenden Models
LG Berlin, Urteil vom 06.03.2007 - Az. 27 O 1063/06
MIR 2007, Dok. 097, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies am 06.03.2007 die Klage einer Erzieherin durch Stuhlurteil ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangte.
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich
Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand: 14.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich
Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand: 14.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Online seit: 14.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/599
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS - Eine in AGB enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen
BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, MIR 2018, Dok. 016
Empfindliches Ordnungsgeld II - Auch bei Verbandsklagen fehlt es an der Beschwer des Gläubigers (wegen der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn dieser in dem Ordnungsmittelantrag weder einen Betrag noch eine Größenordnung angegeben hat
BGH, Beschluss vom 11.09.2024 - I ZB 93/23, MIR 2024, Dok. 082
Kündigung des Unterlassungsvertrags - Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn der Gläubigers nicht in die Liste nach § 8b UWG aufgenommen wurde
OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025 - 6 U 116/24, MIR 2025, Dok. 031
NJW-Orange - Zur Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung und zur Unterscheidungskraft bei einer Farbmarke
BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZB 16/20, MIR 2021, Dok. 082
E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2020, Dok. 009
BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, MIR 2018, Dok. 016
Empfindliches Ordnungsgeld II - Auch bei Verbandsklagen fehlt es an der Beschwer des Gläubigers (wegen der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn dieser in dem Ordnungsmittelantrag weder einen Betrag noch eine Größenordnung angegeben hat
BGH, Beschluss vom 11.09.2024 - I ZB 93/23, MIR 2024, Dok. 082
Kündigung des Unterlassungsvertrags - Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn der Gläubigers nicht in die Liste nach § 8b UWG aufgenommen wurde
OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025 - 6 U 116/24, MIR 2025, Dok. 031
NJW-Orange - Zur Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung und zur Unterscheidungskraft bei einer Farbmarke
BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZB 16/20, MIR 2021, Dok. 082
E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2020, Dok. 009