Kurz notiert
Landgericht Berlin
Dessousshow - Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos eines teilnehmenden Models
LG Berlin, Urteil vom 06.03.2007 - Az. 27 O 1063/06
MIR 2007, Dok. 097, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies am 06.03.2007 die Klage einer Erzieherin durch Stuhlurteil ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangte.
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich
Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand: 14.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Zur Sache
Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.
Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich
Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand: 14.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 13/2007 vom 14.03.2007
Online seit: 14.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/599
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit einer, dem Informationsgehalt nach einem Prüfzeichen entsprechenden Angabe
OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23, MIR 2024, Dok. 030
Doppelter Unterlassungsstreitwert kann angemessen sein - Zum Gegenstandswert im Markenlöschungsstreit
BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 17/17, MIR 2018, Dok. 027
Silver Horse/Power Horse - Keine (zulassungsfreie) Rechtsbeschwerde gegen die Unterlassung einer gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde und Anforderungen an Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 65/22, MIR 2023, Dok. 055
Der verratene Himmel - Zur Beeinträchtigung des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Bestreiten oder Anmaßung der Urheberschaft (lediglich) inter partes
BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23, MIR 2024, Dok. 058
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 100
OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23, MIR 2024, Dok. 030
Doppelter Unterlassungsstreitwert kann angemessen sein - Zum Gegenstandswert im Markenlöschungsstreit
BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 17/17, MIR 2018, Dok. 027
Silver Horse/Power Horse - Keine (zulassungsfreie) Rechtsbeschwerde gegen die Unterlassung einer gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde und Anforderungen an Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 65/22, MIR 2023, Dok. 055
Der verratene Himmel - Zur Beeinträchtigung des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Bestreiten oder Anmaßung der Urheberschaft (lediglich) inter partes
BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23, MIR 2024, Dok. 058
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 100