Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW
BGH, Urteil vom 05.12.2024 - I ZR 38/24; Vorinstanz: LG Bochum, 07.06.2023 - I-15 O 27/23; OLG Hamm, 18.01.2024 - I-4 U 136/23
MIR 2024, Dok. 100, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.12.2024 (I ZR 38/24) entschieden, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt, da diese Waren dem sogenannten Randsortiment des Gartenmarktes zuzuordnen seien. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liege hier nicht vor.
Zur Sache:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck.
Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Wettbewerbsverstoß, da Dekorationsartikel und Christbaumschmuck bei einem Gartenmarkt dem Randsortiment zuzuordnen sind
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Kernsortiment vs. Randsortiment
Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen seien. Ihr Verkauf sei deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen hätten Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richte sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem müsse das Randsortiment - anders als das Kernsortiment - nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch sei nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.
Kernsortiment befriedigt Sonn- und Feiertagsbedarf - Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Es stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, sei sachlich gerechtfertigt.
(tg) - PM Nr. 230/2024 vom 05.12.2024
Zur Sache:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck.
Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Wettbewerbsverstoß, da Dekorationsartikel und Christbaumschmuck bei einem Gartenmarkt dem Randsortiment zuzuordnen sind
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Kernsortiment vs. Randsortiment
Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen seien. Ihr Verkauf sei deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen hätten Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richte sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem müsse das Randsortiment - anders als das Kernsortiment - nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch sei nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.
Kernsortiment befriedigt Sonn- und Feiertagsbedarf - Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Es stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, sei sachlich gerechtfertigt.
(tg) - PM Nr. 230/2024 vom 05.12.2024
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.12.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3429
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