Kurz notiert
Verwaltungsgericht Neustadt
Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Beamten mit Namensbestandteilen im Internetauftritt der Dienststelle zulässig
VG Neustadt, Urteil vom 6.02.2007 – Az. 6 K 1729/06.NW
MIR 2007, Dok. 087, Rz. 1
1
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.
Zur Sache
Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.
Entscheidung des Gerichts
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
(tg) – Quelle: PM Nr. 6/2007 des VG Neustadt vom 5.03.2007
Zur Sache
Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.
Entscheidung des Gerichts
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
(tg) – Quelle: PM Nr. 6/2007 des VG Neustadt vom 5.03.2007
Online seit: 06.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/589
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
LTE-Geschwindigkeit - Wird das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) und dem Vorenthalten wesentlicher Information (§ 5a Abs. 2 UWG) begehrt, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19, MIR 2020, Dok. 074
Klimaneutral-Label - Zur Irreführung durch die Verwendung eines Logos mit dem Begriff "klimaneutral" bei der Werbung für ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, MIR 2022, Dok. 096
Gekaufte Bewertungen - Die Werbung auf Social-Media-Plattformen mit Bewertungen, die von den Nutzern zur Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, kann wettbewerbswidrig sein
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19, MIR 2020, Dok. 078
Wer liebt, der schiebt! - Bildberichterstattung über Altbundespräsident Christian Wulff mit Ehefrau Bettina beim Supermarkteinkauf rechtmäßig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 009
Rechtsmittelschrift via beA an unzuständiges Gericht - Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übertragung der Anfertigung eines Berufungseinlegungsschriftsatzes an Büropersonal
BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22, MIR 2023, Dok. 040
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19, MIR 2020, Dok. 074
Klimaneutral-Label - Zur Irreführung durch die Verwendung eines Logos mit dem Begriff "klimaneutral" bei der Werbung für ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, MIR 2022, Dok. 096
Gekaufte Bewertungen - Die Werbung auf Social-Media-Plattformen mit Bewertungen, die von den Nutzern zur Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, kann wettbewerbswidrig sein
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19, MIR 2020, Dok. 078
Wer liebt, der schiebt! - Bildberichterstattung über Altbundespräsident Christian Wulff mit Ehefrau Bettina beim Supermarkteinkauf rechtmäßig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 009
Rechtsmittelschrift via beA an unzuständiges Gericht - Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übertragung der Anfertigung eines Berufungseinlegungsschriftsatzes an Büropersonal
BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22, MIR 2023, Dok. 040