Kurz notiert // Lebensmittelrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Anti-Kater-Tabletten - Werbung für Lebensmittel (hier Mineralstoffe) mit dem Zusatz 'Anti-Kater' untersagt
OLG Frankfurt a.M., Versäumnisurteil vom 14.11.2024 - 6 Ukl 1/24
MIR 2024, Dok. 094, Rz. 1
1
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit (erstinstanzlichem) Versäumnisurteil vom 14.11.2024 (6 Ukl 1/24) die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz "Anti-Kater" untersagt. Die Werbung verstoße gegen Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Zur Sache
Die Beklagte ist für die auf der Plattform "Amazon" mit der Angabe "Verkauf und Versand durch Amazon" angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes "Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater".
Entscheidung des Gerichts: Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung
Der für nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobene Klage zuständige 6. Zivilsenat hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (Lebensmittelinformations-VO oder LMIV). Hiernach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben.
Artikel 7Â Lebensmittelinformations-VO lautet (auszugsweise):
"(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein (...)
(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für a) die Werbung;
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung."
Mineralstoffe sind Lebensmittel - Alkoholkater ist eine Krankheit
Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome - Alkoholkater - seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. "Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig", so das Gericht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen und Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. Nr. 63/2024 vom 20.11.2024
Zur Sache
Die Beklagte ist für die auf der Plattform "Amazon" mit der Angabe "Verkauf und Versand durch Amazon" angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes "Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater".
Entscheidung des Gerichts: Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung
Der für nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobene Klage zuständige 6. Zivilsenat hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (Lebensmittelinformations-VO oder LMIV). Hiernach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben.
Artikel 7Â Lebensmittelinformations-VO lautet (auszugsweise):
"(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein (...)
(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für a) die Werbung;
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung."
Mineralstoffe sind Lebensmittel - Alkoholkater ist eine Krankheit
Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome - Alkoholkater - seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. "Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig", so das Gericht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen und Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. Nr. 63/2024 vom 20.11.2024
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3423
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