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Dr. Christian Seyfert, LL.M.

Zur Wahrnehmung der Rechte an dramatisch-musikalischen Werken durch die GEMA*

MIR 2007, Dok. 073, Rz. 1-15


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I. Einführung
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), die in Deutschland mit Hauptsitz in Berlin und München verschiedene Nutzungs- und Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) und Musikverlagen vertritt, die in ihr Mitglied sind. Die GEMA nimmt dabei die von ihren Mitgliedern auf sie übertragenen Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich, d.h. exklusiv, wahr, so dass im Rahmen der Rechteübertragung an die GEMA die Musikurheber und ihre Verlage Lizenzen an Musikverwerter (wie z. B. Radio- oder Fernsehsender, Konzertveranstalter, Schauspielhäuser etc.) nicht mehr vergeben können. Musikverwerter müssen sich deshalb im Rahmen der Rechteübertragung zur Rechtelizenzierung an die GEMA wenden. Gleichzeitig ist die GEMA auf Grund Ihrer Monopolstellung dazu gezwungen, allen Musikverwertern auf Verlangen Nutzungsrechte an den von ihr wahrgenommenen Rechten zu angemessenen Bedingungen einzuräumen (sog. Kontrahierungszwang; siehe §§ 11, 12 UrhWG). GEMA-Mitglieder können diese zwangsweise Rechtevergabe gemäß den gesetzlichen Vorgaben nicht verhindern.

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Welche Rechte die GEMA von ihren Mitgliedern wahrnimmt, ist im Einzelnen im GEMA-Berechtigungsvertrag geregelt, den der beitretende Musikurheber bzw. der beitretende Musikverlag mit der GEMA abschließt. Danach bestimmt sich auch, in welchem Umfang die GEMA die Rechte ihrer Mitglieder an dramatisch-musikalischen Werken wahrnimmt. Dramatisch-musikalische Werke sind solche, bei denen die Musikkomposition in eine dramatische Handlung integriert ist, wie dies insbesondere bei Musicals, Opern und Operetten, oder Handlungsballettstücken der Fall ist[1].

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Der GEMA-Berechtigungsvertrag enthält eine Reihe von Sonderbestimmungen, die ihren Mitgliedern bestimmte Arten von Nutzungsrechten an dramatisch-musikalischen Werken zur individuellen Rechtewahrnehmung vorbehalten. Der genaue Umfang dieses Rechtevorbehalts wird nachfolgend im Einzelnen unter II. bis VI. dargestellt. Grund für diesen Rechtevorbehalt ist insbesondere, dass den Komponisten, Autoren und ihren jeweiligen Verlagen in diesen Fällen die Möglichkeit gegeben werden soll, die Lizenzbedingungen der Rechtevergabe mit den Verwertern dramatisch-musikalischer Werke (wie insbesondere Schauspielhäusern oder Theaterproduktionsgesellschaften) selbst zu gestalten, um auf diese Weise günstigere Lizenzbedingungen für sich erzielen zu können. Zudem sollen die Komponisten, Autoren und ihre Verlage - entgegen dem GEMA-Kontrahierungszwang - selbst entscheiden dürfen, ob und mit wem sie überhaupt Verträge in diesem Bereich schließen wollen. Musicalgrößen, wie z. B. Andrew Lloyd Webber, können auf diese Weise verhindern, dass ihre Musicals in Bruchbuden oder von unprofessionellen Ensembles in Szene gesetzt werden.

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Im Folgenden soll die Aufteilung zwischen individueller Rechtewahrnehmung durch die einzelnen GEMA-Mitglieder und kollektiver Rechtewahrnehmung durch die GEMA bezogen auf die einzelnen Arten der Nutzung dramatisch-musikalischer Werke etwas näher beleuchtet werden. Klare Abgrenzungen existieren im Bereich des mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (§§ 16, 17 UrhG), des Synchronisationsrechts (Filmherstellungsrechts) und des Filmvorführungsrechts (§§ 19 Abs. 4, 21 UrhG). Differenziertere Betrachtungen sind erforderlich im Bereich des Aufführungsrechts (§ 19 Abs. 2 UrhG) und des Senderechts (§ 20 UrhG).

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II. Aufführungsrecht
Das Aufführungsrecht im Sinne des § 19 UrhG wird nach § 1 g) des GEMA-Berechtigungsvertrages grundsätzlich von der GEMA wahrgenommen. Nicht wahrgenommen wird von der GEMA nach dieser Vorschrift allerdings die bühnenmäßige Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen. Die Rechtevergabe erfolgt in diesen Fällen durch die Urheber selbst oder - wie in der Regel - durch deren jeweiligen Bühnenverlag. Nach der genannten Vorschrift aus dem GEMA-Berechtigungsvertrag setzt die individuelle Rechtevergabe von Aufführungsrechten also zweierlei voraus:

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(1) Bühnenmäßige Aufführung
Nach der Definition des BGH ist eine "bühnenmäßige Aufführung" die Darbietung eines Werkes durch das für das Auge oder für das Auge und Ohr bestimmte bewegte Spiel.[1] D.h. also, ein reiner Chanson-Abend oder ein Konzert, bei dem einzelne Lieder z. B. aus einem Musical oder einer Oper lediglich gesungen oder vorgetragen werden, ohne dass das betreffende Musikstück gleichzeitig bühnenmäßig mit Schauspielern in Szene gesetzt wird, würde - aus Verwertersicht - Lizenzzahlungen an die GEMA zur Folge haben. Solange das betreffende dramatisch-musikalische Werk aber bühnenmäßig aufgeführt und in Szene gesetzt wird, erfolgt die Rechtevergabe allein durch die Urheber bzw. deren Bühnenverlage. Zusätzliche Gebühren an die GEMA fallen insoweit in diesen Fällen dann nicht an.

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(2) Dramatisch-musikalisches Werk
Eine klare und umfassende Definition zum Begriff des dramatisch-musikalischen Werkes hat sich bislang noch nicht etabliert. Einigen kann man sich mit Sicherheit darauf, dass das jeweilige musikalische Werk, um auch als "dramatisches" gelten zu können, objektiv geeignet sein muss, bühnenmäßig in Szene gesetzt zu werden.[2] Dazu muss es eine Handlung aufweisen, die einen Anfang hat und sich auf ein Ende zu entwickelt. Eine solche Dramaturgie ist in aller Regel anzutreffen bei Musicals, Opern, Operetten und Handlungsballetten. Ob hingegen z. B. bereits ein bloßes Konzept-Album eines Popkünstlers (z. B. Album nur mit Liebesliedern) ein derartiges Handlungsgefüge aufweist und dabei gleichzeitig die objektive Eignung besitzt, theatermäßig durch Schauspieler in Szene gesetzt zu werden, dürfte hingegen häufig zu verneinen sein. Notwendig wäre in solchen Fällen in der Regel erst eine Dramatisierung des betreffenden Konzeptalbums für anschließende bühnenmäßige Aufführungen.

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III. Senderecht
Das Senderecht im Sinne des § 20 UrhG wird nach § 1 b) und d) des GEMA-Berechtigungsvertrages grundsätzlich von der GEMA wahrgenommen, mit Ausnahme allerdings von dramatisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen. Dadurch ergibt sich im Bereich des Senderechts eine entsprechende Aufteilung wie beim Aufführungsrecht: Die Rechtevergabe zur Sendung dramatisch-musikalischer Werke erfolgt individuell durch die einzelnen Urheber bzw. deren Bühnenverlage, während die Rechtevergabe zu Sendungen nicht-dramatischer Musikwerke kollektiv durch die GEMA erfolgt.

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Um im Bereich des Senderechts eine klare Abgrenzung zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung zu erreichen, hat die GEMA zur weiteren Konkretisierung der genannten Vorschriften des GEMA-Berechtigungsvertrages mit den einzelnen Rundfunkanstalten eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen.[4] Diese Abgrenzungsvereinbarung definiert im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen Senderechte von der GEMA wahrgenommen werden, unter welchen Voraussetzungen also nicht mehr von der "Sendung eines dramatisch-musikalischen Werkes" gesprochen werden kann. Demzufolge unterliegen alle nicht von der Abgrenzungsvereinbarung erfassten Fälle individueller Rechtewahrnehmung. Die Abgrenzungsvereinbarung unterscheidet im Einzelnen zwischen Hörfunksenderechten und Fernsehsenderechten:

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(1) Hörfunk
Für den Hörfunk vergibt die GEMA Senderechte insbesondere in folgenden Fällen:
  • Das Senden von Teilen sowie Querschnitten und Ausschnitten eines dramatisch-musikalischen Werkes bis zu einer Gesamtsendedauer von 25 Minuten (ohne Vorspann, An- und Absage), vorausgesetzt, dass die Sendung der Teile nicht mehr als 25 % der Sendedauer des ganzen Werkes beansprucht und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird.[5]
  • Das Senden von choreographischen Werken ganz oder teilweise. Dies gilt nicht, wenn das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird.[6]

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(2) Fernsehen
Für das Fernsehen vergibt die GEMA Senderechte insbesondere in folgenden Fällen:
  • Das Senden von Teilen sowie Querschnitten und Ausschnitten eines dramatisch-musikalischen Werkes bis zu einer Gesamtsendedauer von 15 Minuten (ohne Vorspann, An- und Absage), vorausgesetzt, dass die Sendung der Teile nicht mehr als 25 % der Sendedauer des ganzen Werkes beansprucht und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird.[7]
  • Das Senden von choreographischen Werken ganz oder teilweise. Dies gilt nicht, wenn das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. Hingegen sollen "fernseheigene" Choreographien konzertanter Werke von der GEMA wahrgenommen werden, sofern die Berechtigten eingewilligt haben.[8]
  • Das Senden von Konzertliedern, Schlagern und dergleichen, auch wenn sie im Kostüm und mit Dekor wiedergegeben werden, vorausgesetzt, dass sie nicht Gegenstand dramaturgischer Bearbeitung waren und dadurch ein dramatisch-musikalisches Werk entstanden ist.[9]

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IV. Mechanisches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
Das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach den §§ 16, 17 UrhG wird gemäß § 1 h) des GEMA-Berechtigungsvertrages grundsätzlich von der GEMA wahrgenommen. Auch wenn also ein auf CD oder DVD aufgenommenes dramatisch-musikalisches Werk vervielfältigt und anschließend verbreitet werden soll, ändert die dramatisch-musikalische Natur der Ton- oder Bildtonaufnahme nichts daran, dass die GEMA für die vorherige Vergabe dieser Rechte zuständig ist. Eine einzige Ausnahme zugunsten der Urheber bzw. deren Verlage enthält der GEMA-Berechtigungsvertrag in diesem Bereich lediglich für Vervielfältigungen dramatisch-musikalischer Werke durch Ton- oder Bildtonträger zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch, aber auch nur insoweit, als es um die Rechtewahrnehmung der individuell Berechtigten gegenüber Theatern geht.[10] Für diesen eng begrenzten Ausnahmefall bleibt das Vervielfältigungsrecht also den Urhebern bzw. deren Verlagen vorbehalten. Diese haben damit also z. B. das Recht, Theatern - gegen Entgelt - einen Mitschnitt der betreffenden Theateraufführung zu Archivierungszwecken zu erlauben, ohne dass diesbezüglich gesondert Lizenzen bei der GEMA eingeholt werden müssten.

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V. Synchronisationsrecht (Filmherstellungsrecht)
Das Synchronisationsrecht (auch Filmherstellungs- oder Filmeinblendungsrecht genannt) ist das Recht, ein Musikwerk mit einer Filmaufnahme oder einem sonstigen Multimediawerk zu verbinden und auf diese Weise einen Bildtonträger herzustellen. Gemäß § 1 i)(4) des GEMA-Berechtigungsvertrages verbleibt dieses Recht bezüglich dramatisch-musikalischer Werke stets bei den Urhebern bzw. deren Verlagen, wird also nicht von der GEMA wahrgenommen. Das Synchronisationsrecht der individuell Berechtigten deckt dabei allerdings nur die Herstellung der sog. Nullkopie ab. Spätere Vervielfältigungen und Verbreitungen müssen hingegen noch von der GEMA lizenziert werden (siehe unter III.).

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VI. Filmvorführungsrecht
Das Filmvorführungsrecht im Sinne der §§ 19 Abs. 4, 21 UrhG wird gemäß § 1 f) des GEMA-Berechtigungsvertrages ausschließlich von der GEMA wahrgenommen, und zwar ausdrücklich auch in Bezug auf dramatisch-musikalische Werke. Von dieser Vorschrift wird dabei insbesondere das Recht zur Kinovorführung erfasst. Wenn also z. B. ein Kinobetreiber den Kinofilm "Das Phantom der Oper" in einem seiner Kinosäle vorführen möchte, benötigt er dafür eine Lizenz von der GEMA. Dass es sich dabei um ein dramatisch-musikalisches Werk handelt, ändert daran nichts.

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VII. Fazit
Wer für ein Vorhaben Nutzungsrechte an einem dramatisch-musikalischen Werk erwerben will, muss zunächst die Frage klären, welche Nutzungsarten von seinem jeweiligen Vorhaben konkret betroffen sind, um dann in einem zweiten Schritt klären zu können, wer der richtige Ansprechpartner für den Lizenzerwerb bezüglich der jeweiligen Nutzungsart ist. Während Aufführungsrechte für bühnenmäßige Aufführungen, Senderechte sowie Synchronisationsrechte grundsätzlich von den Urhebern bzw. deren Bühnenverlagen selbst vergeben werden, ist die GEMA in der Regel für die Rechtevergabe in Bezug auf mechanische Vervielfältigungen und Verbreitungen sowie mögliche spätere Filmvorführungen einer Werkaufnahme zuständig. In Einzelfällen sollte jedoch zur weiteren Klärung der Rechtslage stets der GEMA-Berechtigungsvertrag eingesehen sowie zu dessen Auslegung ggf. der Rechtsrat eines in Musikrechtsfragen erfahrenen Rechtsanwaltes eingeholt werden. Einer erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens auf rechtlich solider Grundlage steht dann nichts mehr im Wege.


* Dr. Christian Seyfert, LL.M (USA) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei ZELLER & SEYFERT Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt a.M. (www.zellerseyfert.com).
[1] Siehe im Einzelnen unter II.(2).
[2] BGH Urteil vom 14.10.1999 - Az. I ZR 117, 97 = GRUR 2000, 228, 230 - Musical-Gala.
[3] BGH a.a.O.
[4] Die Abgrenzungsvereinbarung ist abgedruckt im aktuellen GEMA-Jahrbuch 2006/2007 auf den S. 184-86 (zu finden auf www.gema.de).
[5] a.a.O (dort unter I.1.a) (S. 184)).
[6] a.a.O. (dort unter I.1.b) (S. 184)).
[7] a.a.O. (dort unter I.2.a) (S. 184-85)).
[8] AaO (dort unter I.2.b) (S. 185)).
[9] AaO (dort unter I.2.d) (S. 185)).
[10] Siehe im Einzelnen in § 1 h) letzter Absatz des GEMA-Berechtigungsvertrages.

Online seit: 25.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/575
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