Kurz notiert // Urheberrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Das Nutzungsrecht fĂŒr ein, von einem ehemaligen Mitglied gestalteten, Vereinslogo ist nicht ohne Weiteres an die Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2023 - 11 U 61/22; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., 07.04.2022 - 2-03 O 193/21
MIR 2023, Dok. 048, Rz. 1
1
RĂ€umt ein Vereinsmitglied einem Verein ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsĂ€tzlich an die weitere Mitgliedschaft in dem Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den RĂŒckruf des Nutzungsrechts wegen einer gewandelten Ăberzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Entscheidung vom 20.06.2023 (11 U 61/22) entsprechende UnterlassungsansprĂŒche des klagenden Urhebers abgelehnt.
Zur Sache
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe "Star Wars" besteht. Der KlĂ€ger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht nĂ€her erlĂ€uterten - ZerwĂŒrfnis kam. Er hatte fĂŒr den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er unter anderem, den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Nutzungsrecht von Vereinsmitgliedschaft abhÀngig - Keine Unzumutbarkeit
Der KlĂ€ger habe dem Verein ein VervielfĂ€ltigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingerĂ€umt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhĂ€ngig, dass der KlĂ€ger - weiterhin - Vereinsmitglied sei. "Zweck der RechteeinrĂ€umung war, dem Verein, auch fĂŒr seine AuĂendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des KlĂ€gers mit dem Verein auszudrĂŒcken", so das Oberlandesgericht. Der KlĂ€ger könne die RechteeinrĂ€umung auch nicht zurĂŒckrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Ăberzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfĂŒllt sei, wenn sich das VerhĂ€ltnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geĂ€ndert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der KlĂ€ger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende VerĂ€nderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schlieĂen. Es fehlten nĂ€here Tatsachendarstellungen.
Es fehle zudem an einer hinreichenden RĂŒckerklĂ€rung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine nĂ€heren AusfĂŒhrungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Ăberzeugung entspreche.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 45/2023 des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2023
Zur Sache
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe "Star Wars" besteht. Der KlĂ€ger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht nĂ€her erlĂ€uterten - ZerwĂŒrfnis kam. Er hatte fĂŒr den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er unter anderem, den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Nutzungsrecht von Vereinsmitgliedschaft abhÀngig - Keine Unzumutbarkeit
Der KlĂ€ger habe dem Verein ein VervielfĂ€ltigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingerĂ€umt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhĂ€ngig, dass der KlĂ€ger - weiterhin - Vereinsmitglied sei. "Zweck der RechteeinrĂ€umung war, dem Verein, auch fĂŒr seine AuĂendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des KlĂ€gers mit dem Verein auszudrĂŒcken", so das Oberlandesgericht. Der KlĂ€ger könne die RechteeinrĂ€umung auch nicht zurĂŒckrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Ăberzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfĂŒllt sei, wenn sich das VerhĂ€ltnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geĂ€ndert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der KlĂ€ger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende VerĂ€nderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schlieĂen. Es fehlten nĂ€here Tatsachendarstellungen.
Es fehle zudem an einer hinreichenden RĂŒckerklĂ€rung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine nĂ€heren AusfĂŒhrungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Ăberzeugung entspreche.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 45/2023 des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2023
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.07.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3292
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