Kurz notiert // Urheberrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Das Nutzungsrecht für ein, von einem ehemaligen Mitglied gestalteten, Vereinslogo ist nicht ohne Weiteres an die Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2023 - 11 U 61/22; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., 07.04.2022 - 2-03 O 193/21
MIR 2023, Dok. 048, Rz. 1
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Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft in dem Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen einer gewandelten Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Entscheidung vom 20.06.2023 (11 U 61/22) entsprechende Unterlassungsansprüche des klagenden Urhebers abgelehnt.
Zur Sache
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe "Star Wars" besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten - Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er unter anderem, den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Nutzungsrecht von Vereinsmitgliedschaft abhängig - Keine Unzumutbarkeit
Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger - weiterhin - Vereinsmitglied sei. "Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken", so das Oberlandesgericht. Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen.
Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 45/2023 des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2023
Zur Sache
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe "Star Wars" besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten - Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er unter anderem, den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Nutzungsrecht von Vereinsmitgliedschaft abhängig - Keine Unzumutbarkeit
Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger - weiterhin - Vereinsmitglied sei. "Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken", so das Oberlandesgericht. Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen.
Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 45/2023 des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2023
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.07.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3292
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