Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025 - 6 U 116/24
Kündigung des Unterlassungsvertrags - Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn der Gläubigers nicht in die Liste nach § 8b UWG aufgenommen wurde
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b, § 15a; BGB § 314 BGB
Leitsätze:*1. Geschlossene Unterlassungsverpflichtungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse und als solche nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Eine Loslösung vom Unterlassungsvertrag ist insoweit nicht nur dann denkbar, wenn die Rechtswidrigkeit der zu unterlassenden Handlung entfällt.
2. Der Umstand, dass der Gläubiger einen aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch mangels Wegfall der Sachbefugnis nicht mehr verfolgen kann, lässt es nach Treu und Glauben grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen, dass der Schuldner sich von der vertraglichen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung lösen kann (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95 - Altunterwerfung I; BGH; Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 194/95 - Altunterwerfung II; BGH; Urteil vom 05.03.1998 - I ZR 202/95 - Altunterwerfung III; BGH, Urteil vom 06.07.2000- I ZR 243/97 - Altunterwerfung IV sowie in Abgrenzung zu: BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23, MIR 2024, Dok. 022; wird ausgeführt).
3. Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn die Klagebefugnis des Gläubigers nicht mehr besteht, weil er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufgenommen worden ist.
MIR 2025, Dok. 031
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.05.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3465
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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