Rechtsprechung
OLG Hamburg, Beschluss vom 4.01.2007 - Az. 3 W 224/06
Endpreise - Die Bewerbung von Waren gegenüber Letztverbrauchern im Fernabsatz unter der Angabe von Preisen ohne einen eindeutig zuzuordnenden Hinweis, dass die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten, verstößt gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV und stellt einen nicht nur "bagatellartigen" Wettbewerbsverstoß dar.
UWG § 3, § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2
Leitsätze:*1. Die Bewerbung von Waren (hier: im Internet) gegenüber Letztverbrauchern im Fernabsatz unter der Angabe von Preisen ohne einen eindeutig
zuzuordnenden Hinweis, dass die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten, verstößt gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 6 Satz 2 PAngV und stellt einen nicht nur "bagatellartigen" Wettbewerbsverstoß unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG dar.
2. Als Maßstab für die Erheblichkeitsbeurteilung kommt es nicht auf die möglichen Auswirkungen der beanstandeten Wettbewerbshandlung
auf das Marktgeschehen an, da eine Marktfolgebeobachtung der Funktion und dem Zweck des UWG nicht gerecht wird.
Ebenfalls kommt es nicht auf den wirtschaftlichen Wert des jeweiligen (Unterlassungs-) Anspruchs an.
3. Entscheidend für die Erheblichkeitsbeurteilung ist vielmehr, ob die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, sich nicht
nur unerheblich zum Nachteil von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auszuwirken. Maßstab der
Erheblichkeit ist hierbei der Grad an Einwirkung auf die wettbewerblich geschützten Interessen, wobei an die Erheblichkeit keine hohen
Anforderungen zu stellen sind. Abzustellen ist auf die Sichtweise des normal informierten, durchschnittlich verständigen und
situationsadäquat aufmerksamen Marktteilnehmers. Aus dessen Sicht darf die Beeinträchtigung der Interessen nicht so gut
wie bedeutungslos sein. "Nicht nur unerheblich" ist demnach eine Beeinträchtigung, wenn sie nicht so geringfügig ist, dass
ihr der soeben definierte Referenz-Marktteilnehmer keine Bedeutung beimisst.
4. Der Endverbraucher wird zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird. Der Zweck des
Gesetzes (PAngV § 1) besteht nach der amtlichen Begründung aber gerade in einer Klarstellung aus Verbrauchersicht (BR-Drucks. 579/02, S. 5)
und das Gesetz will ansonsten nötige Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein vermeiden.
Gerade der zuletzt genannte Zweck des Gesetzes ist tangiert, denn der Verbraucher, der es aus den Angeboten gesetzesstreuer
Wettbewerber gewohnt ist, mitgeteilt zu bekommen, dass die Preise sich „incl. Umsatzsteuer” verstehen, wird in seinem Verständnis
der Preisangabe verunsichert und demjenigen Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, wäre immerhin die Möglichkeit gegeben,
sich anschließend unredlich zu verhalten und die Umsatzsteuer zusätzlich zu verlangen.
MIR 2007, Dok. 057
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/559
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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