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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023 - 15 U 108/22

Durchschnittliche Sternebewertung - Zur Werbung mit der Angabe "Bekannt aus: ..." und mit einer aus Kundenbewertungen resultierenden durchschnittlichen Sternezahl

UWG §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 a.F.

Leitsätze:*

1. Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien („Bekannt aus: …“) , so geht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert, nicht jedoch aus in dem Medium geschalteter Werbung. Dabei muss die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen nicht in positivem Licht erscheinen lassen, sondern es kann sich auch um eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung handeln.

2. Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gemäß § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.

3. Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so ist daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.

MIR 2023, Dok. 067


Anm. der Redaktion: Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.10.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3311

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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