Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
EuGH muss klären in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind
BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - I ZR 209/15 - Flugpreisangabe; Vorinstanzen: OLG Köln, 04.09.2015 - 6 U 61/15; LG Köln, 22.04.2015 - 84 O 2/15
MIR 2017, Dok. 018, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 27.04.2017 (I ZR 209/15 - Flugpreisangabe) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf.
Zur Sache:
Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 01.09.2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus.
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis des Fluges wäre in Euro anzugeben und nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Auslegung des Begriffes "Landeswährung" maßgeblich
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, sei zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sei insoweit nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 55/2017 des BGH vom 27.04.2017
Zur Sache:
Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 01.09.2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus.
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis des Fluges wäre in Euro anzugeben und nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Auslegung des Begriffes "Landeswährung" maßgeblich
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, sei zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sei insoweit nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 55/2017 des BGH vom 27.04.2017
Online seit: 27.04.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2812
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