Rechtsprechung // Markenrecht
OLG Köln, Urteil vom 27.06.2025 - 6 U 52/25
Dubai-Schokolade - Bei der Bezeichnung "Dubai Handmade Chocolate" handelt es um eine einfache geographische Herkunftsbezeichnung und keine Gattungsbezeichnung
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; MarkenG §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei "Dubai-Schokolade" handelt es sich ursprünglich um eine einfache geografische Herkunftsangabe.
2. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Begriff mittlerweile in eine Gattungsbezeichnung umgewandelt hat.
3. Gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Nicht erforderlich für die sogenannte einfache geographische Herkunftsangabe ist demnach, dass der Verbraucher besondere auf örtliche Eigenheiten zurückzuführende Erwartungen an die Qualität oder Art der Ware hat. Dem Schutz nicht zugänglich sind Namen, Angaben oder Zeichen bei denen es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, also Angaben, die ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Name von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
4. Sowohl für die Einordnung als Herkunftsangabe als auch für die Feststellung eines Bedeutungswandels von einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung ist die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise maßgeblich, mithin auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BGH, 02.07.1998 - I ZR 55/96 - Warsteiner II; BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96 - Warsteiner III; OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, 6 U 162/21 - Himalaya KönigsSalz).
5. An die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98 - SPA mwN). Die Bezugnahme auf einen "ganz unbeachtlichen Teil der Verkehrskreise" bedeutet, dass es nicht ausreichend ist, wenn lediglich die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, es handele sich bei "Dubai" um einen Hinweis auf eine bestimmte Zubereitungsart (BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78 - Lübecker Marzipan: "nur" 40% der Verbraucher sahen hierin eine Herkunftsangabe), vielmehr muss festzustellen bzw. glaubhaft gemacht sein, dass nur ein zu vernachlässigender Teil dieser Verkehrskreise von einer Herkunftsangabe ausgeht (wird ausgeführt).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.07.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3480
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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