Kurz notiert
Landgericht Berlin
FAZ darf Briefe des Schriftstellers Günter Grass nicht ohne dessen Zustimmung veröffentlichen
LG Berlin, Urteil vom 23.01.2007 - Az. 16 O 908/06
MIR 2007, Dok. 032, Rz. 1
1
Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin untersagte am 23.01.2007 der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) die weitere
Veröffentlichung von zwei Briefen des Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl
Schiller aus den Jahren 1969 und 1970.
Das Gericht bestätigte mit diesem Urteil einen Beschluss vom 10.10.2006 (= MIR Dok. 208-2006) mit dem der FAZ in einem Eilverfahren die Veröffentlichung der Briefe ohne ausdrückliche Freigabe seitens des Verfassers verboten worden war.
Grass-Briefe unterliegen dem Urheberrecht
Nach Auffassung der Kammer steht dem Schriftsteller ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Briefe dem Schutz des Urheberrechts unterfielen. Dieser gelte zwar nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Hier handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige.
Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht ersichtlich
Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Abdruck weiter Teile der Briefe sei auch unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Verfassers der Briefe nicht ersichtlich. Die Briefe beschäftigten sich überwiegend nicht mit dieser Problematik. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der FAZ an der Veröffentlichung.
Schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg)
Quelle: PM Nr. 03/2007 der Berliner Zivilgerichte (LG Berlin) vom 23.01.2007
Das Gericht bestätigte mit diesem Urteil einen Beschluss vom 10.10.2006 (= MIR Dok. 208-2006) mit dem der FAZ in einem Eilverfahren die Veröffentlichung der Briefe ohne ausdrückliche Freigabe seitens des Verfassers verboten worden war.
Grass-Briefe unterliegen dem Urheberrecht
Nach Auffassung der Kammer steht dem Schriftsteller ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Briefe dem Schutz des Urheberrechts unterfielen. Dieser gelte zwar nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Hier handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige.
Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht ersichtlich
Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Abdruck weiter Teile der Briefe sei auch unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Verfassers der Briefe nicht ersichtlich. Die Briefe beschäftigten sich überwiegend nicht mit dieser Problematik. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der FAZ an der Veröffentlichung.
Schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg)
Quelle: PM Nr. 03/2007 der Berliner Zivilgerichte (LG Berlin) vom 23.01.2007
Online seit: 23.01.2007
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