Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr wegen Verstößen gegen Informationspflichten zur OS-Plattform
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2020 - 6 U 210/19; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.8.2019 - 3-10 27/19
MIR 2020, Dok. 084, Rz. 1
1
Der Ausspruch von über 240 Abmahnungen in einem Jahr, die sich auf Verstöße ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zum Abmahnenden beziehen (hier: wegen Verstößen gegen Informationspflichten zur OS-Plattform), spricht für ein missbräuchliches Vorgehen. So ein Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 12.11.2020 (6 U 210/19).
Zur Sache:
Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet seine Reisebürodienstleistungen über eine Webseite an. Die Webseite enthielt keinen Hinweis auf und keinen klickbaren Link zu der sogenannten "OS-Plattform". Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb erfolglos ab. Ihre Ansprüche auf Unterlassen des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten wies das Landgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit
Die Klage sei bereits unzulässig; die Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich, so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, "gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen", sei unzulässig. Von einem Missbrauch sei auszugehen, wenn das "beherrschende Motiv (...) sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind." Anhaltspunkt hierfür könne etwa sein, dass die betreffende Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Ein weiteres Indiz liege vor, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse habe.
Verstoß gegen Informationspflichten zur OS-Plattform berühren Mitbewerber wirtschaftlich und im Marktzugang nicht unmittelbar
Die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer Pflichten von Diensteanbietern bezogen, spreche hier für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße beträfen vielmehr vorrangig die Rechtsbeziehungen der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden, ohne dass der Marktzugang für die Klägerin dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen sei auch, "dass die Klägerin - wenn überhaupt - nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig ist, so das Oberlandesgericht. Nach den eigenen Angaben der Klägerin befinden sich die meisten der angeblichen Tätigkeiten der Klägerin im Planungsstadium - und dies seit mehreren Jahren.
"Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen“, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 79/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 13.11.2020
Zur Sache:
Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet seine Reisebürodienstleistungen über eine Webseite an. Die Webseite enthielt keinen Hinweis auf und keinen klickbaren Link zu der sogenannten "OS-Plattform". Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb erfolglos ab. Ihre Ansprüche auf Unterlassen des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten wies das Landgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit
Die Klage sei bereits unzulässig; die Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich, so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, "gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen", sei unzulässig. Von einem Missbrauch sei auszugehen, wenn das "beherrschende Motiv (...) sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind." Anhaltspunkt hierfür könne etwa sein, dass die betreffende Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Ein weiteres Indiz liege vor, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse habe.
Verstoß gegen Informationspflichten zur OS-Plattform berühren Mitbewerber wirtschaftlich und im Marktzugang nicht unmittelbar
Die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer Pflichten von Diensteanbietern bezogen, spreche hier für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße beträfen vielmehr vorrangig die Rechtsbeziehungen der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden, ohne dass der Marktzugang für die Klägerin dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen sei auch, "dass die Klägerin - wenn überhaupt - nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig ist, so das Oberlandesgericht. Nach den eigenen Angaben der Klägerin befinden sich die meisten der angeblichen Tätigkeiten der Klägerin im Planungsstadium - und dies seit mehreren Jahren.
"Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen“, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 79/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 13.11.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.11.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3025
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