Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22
GlĂŒck - Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz betrifft Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee
UWG § 4 Nr. 3
LeitsÀtze:*a) Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemÀà § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.
b) Auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des tĂ€glichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine TĂ€uschung ĂŒber die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung auszuschlieĂen ist (FortfĂŒhrung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.01.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3330
*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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