MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 21.09.2006 - Az. 17 HK O 12520/06

Eine Irreführung durch fehlerhafte oder unzureichende Versandkostenangaben, die zunächst nur zu einem Anlock- Effekt führt, stellt auch dann eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar, wenn sie möglicherweise nachträglich richtig gestellt wird.

UWG § 8 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Die Anzahl der Abmahnungen und bei Gericht eingereichten Verfügungsanträge ist allenfalls ein Indiz dafür, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dienen könnte, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Insbesondere gibt es keine Vorschrift im UWG, die es einem abmahnenden Wettbewerber gebieten würde, nur gegen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz von unlauteren Wettbewerbern vorzugehen.

2. Wenn die Unterbindung eines massenhaften Verstoßes zwangsläufig zu einem erhöhten Gebührenaufkommen für den abmahnenden Rechtsanwalt führt, dann kann in dieser insoweit zwangsläufigen Folge noch keine Gebührenerzielungsabsicht gesehen werden.

3. Eine irreführende Werbung kann nicht durch technische Unmöglichkeit der korrekten Angaben in der betreffenden Werbung (hier: Versandkosten) gerechtfertigt werden. Wenn der Werbende weiß, dass solche konkreten Angaben nicht möglich sind, sondern keine oder nur unzureichende (hier: zu niedrige Versandkosten), dann darf er auf diese Weise schlichtweg nicht inserieren.

4. Der durchschnittliche Kunde im Versandhandel versteht unter der Kostenangabe "ab:", dass das Produkt, für das diese Angabe steht, in der billigsten Variante zu Kosten von 5,99 Euro versandt werden kann. Der Verbraucher erkennt zwar, dass es möglicherweise teurere Versandarten gibt, geht jedoch zumindest zum Teil davon aus, dass die billigste Versandart bereits ab 5,99 EUR möglich ist. Der Einwand des Werbenden/Inserenten, beim Anklicken des konkreten Artikels erschienen die tatsächlichen Versandkosten, geht ins Leere. Das Täuschungsverbot im Sinne des § 5 UWG, hier § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, gilt unmittelbar für jede Werbung, mag die in der Werbung enthaltene Täuschung auch später richtig gestellt werden.

5. Eine Irreführung durch fehlerhafte oder unzureichende Versandkostenangaben (hier: im Internethandel, die zunächst nur zu einem Anlock- Effekt führt, stellt auch dann eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar, wenn sie möglicherweise nachträglich richtig gestellt wird.

MIR 2007, Dok. 024


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/526

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige