Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.06.2025 - 6 W 75/25
Positivdaten - Streitwert bei Geltendmachung von Entschädigungs- und Unterlassungsansprüchen wegen der Weitergabe sogenannter "Positivdaten" an Auskunfteien
ZPO §§ 3; GKG §§ 48 Abs. 2, 63 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2; RVG §§ 23 Abs. 3 Nr. 3, 32 Abs 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Ist ein Antrag auf Zahlung von Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO beziffert, ist auch bei offensichtlicher Überhöhung für eine niedrigere Festsetzung des Streitwertes kein Raum.
2. Bei Unterlassungsanträgen stellt grundsätzlich die Angabe des Streitwertes in der Klageschrift ein erhebliches Indiz dar. Dies gilt indes nicht ohne Weiteres, wenn hinter der klagenden Partei eine Rechtsschutzversicherung steht, da in diesem Fall zu hohe Vorstellungen vom Wert der Klageforderung nicht mit einem durch die Klagepartei selbst zu tragenden Prozesskostenrisiko verbunden.
3. Der Wert des Unterlassungsantrages in Fällen der Übermittlung von Positivdaten ist im Regelfall mit nicht mehr als 1.000 € zu bemessen.
4. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot.
MIR 2025, Dok. 063
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3497
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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