Kurz notiert // Urheberrecht
Oberlandesgericht Stuttgart
Vitruvianischer Mensch - Darstellung von Leonardo Da Vinci darf von Ravensburger weiterhin als Puzzle vertreiben werden; nur nicht in Italien
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2025 - 4 U 136/22; Vorinstanz: LG Stuttgart, 17 O 247/22
MIR 2025, Dok. 043, Rz. 1
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Das Oberlandesgericht Stuttgart (4. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 11.06.2025 (4 U 136/24) entschieden, dass Ravensburger auch künftig eines der berühmtesten Werke Leonardo Da Vincis, den "Vitruvianischen Menschen", als Puzzlevorlage außerhalb Italiens weltweit verwenden und vertreiben darf. Ein globaler Unterlassunganspruch stehe dem italienischen Kulturministerium und der Gallerie dell'Accademia di Venezia insoweit nicht zu.
Zur Sache
Die um 1490 entstandene Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der "Vitruvianische Mensch" ist eines der bekanntesten Kunstwerke Leonardo Da Vincis. Die Klägerinnen - Unternehmen der Ravensburger Gruppe - verwendet den "Vitruvianischen Menschen" seit längerem als Vorlage für von ihr vertriebene Puzzles. Im Jahr 2019 verlangte die Gallerie dell'Accademia di Venezia - ein Museum in Venedig, in dessen Besitz sich das Originalwerk Leonardo Da Vincis seit 1822 befindet - von Ravensburger den Abschluss eines Lizenzvertrages und knüpfte daran die Erlaubnis, das Werk auch künftig nutzen zu dürfen. Das Museum stützte sein Verlangen auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien zu keinem Ergebnis gelangten, erwirkten das Museum und das italienische Kulturministerium (Ministero della Cultura) vor einem Zivilgericht in Venedig eine einstweilige Verfügung (vorläufiges Eilverfahren), mit welcher den Klägerinnen die kommerzielle Nutzung des Werkes in Italien und im Ausland untersagt wurde.
Hauptsacheverfahren vor dem LG Stuttgart
Hierauf erhoben die Klägerinnen gegen das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia vor dem Landgericht Stuttgart eine Klage in der Hauptsache, mit der sie festgestellt haben wollen, dass die Beklagten ihnen die Nutzung des Werkes zumindest außerhalb Italiens nicht verbieten können. Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Beklagten keinen globalen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des italienischen Kulturgüterschutzgesetzes haben.
Berufung des italienischen Kulturministeriums und der Gallerie dell'Accademia di Venezia vor dem OLG Stuttgart
Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart haben das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Auch im Berufungsverfahren stützten die Beklagten ihr Unterlassungsverlangen weiterhin auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Dabei stellten sie sich auf den Standpunkt, deutsche Gerichte dürften nicht über die Anwendung von Normen entscheiden, deren Erlass Ausdruck der Souveränität des italienischen Staates sei. Die Vorschriften hätten außerdem weltweit Gültigkeit. Ein Festhalten am sterilen Konzept der territorialen Grenzen sei angesichts der technischen Entwicklungen einer Einmischung in die Souveränität des Staates bezüglich des Schutzes seiner Kulturgüter gleichzusetzen. Zudem seien deutsche Gerichte wegen der vorangegangenen Anrufung eines italienischen Gerichts für eine Entscheidung nicht zuständig und vor allem nicht berechtigt, die von einem italienischen Gericht getroffene Entscheidung inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Entscheidung des OLG Stuttgart: Kein globaler Unterlassungsanspruch
Das OLG Stuttgart hat der Berufung der Beklagten lediglich insoweit stattgegeben, als es für eine der Klägerinnen - eine italienische Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe- die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint hat.
Im Übrigen hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, nach der die Beklagten gegen Ravensburger keinen globalen Unterlassungsanspruch habe.
Keine Bindung deutscher Gerichte an italienische Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz
Denn deutsche Gerichte seien an die vorangegangene Entscheidung des italienischen Gerichts nicht gebunden und auch nicht an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert. Das in Italien geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (vorläufiges Eilverfahren) sei mit dem nunmehr in Deutschland anhängigen Hauptsacheverfahren nicht identisch. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung werde im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greife weder die Sperrwirkung des europäischen Rechts (Art. 29 EuGVVO) ein, noch erfolge eine inhaltliche Prüfung der von dem italienischen Gericht getroffenen Entscheidung.
Territorialitätsprinzip - Italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes nur in Italien anwendbar
In der Sache selbst hat der Senat entschieden, dass die Beklagten den Klägerinnen jedenfalls außerhalb des Staatsgebiets Italiens die Nutzung des Werkes nicht verbieten können. Die Vorschriften des italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes seien dazu als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil sie nur für das italienische Staatsgebiet Anwendung fänden. Denn das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip beschränkt die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium des jeweiligen Staates. Dieses basiere auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaube den Erlass, die Anwendung und Durchsetzung von Normen grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets.Außerhalb Italiens sei für die rechtliche Beurteilung vielmehr die jeweils in den einzelnen Staaten geltende Rechtslage maßgeblich.
Andere Anspruchsgrundlagen als der italienische Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") würden von den Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ein globaler Unterlassungsanspruch bestehe danach nicht.
Das Urteil ist im Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Stuttgart vom 11.06.2025
Zur Sache
Die um 1490 entstandene Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der "Vitruvianische Mensch" ist eines der bekanntesten Kunstwerke Leonardo Da Vincis. Die Klägerinnen - Unternehmen der Ravensburger Gruppe - verwendet den "Vitruvianischen Menschen" seit längerem als Vorlage für von ihr vertriebene Puzzles. Im Jahr 2019 verlangte die Gallerie dell'Accademia di Venezia - ein Museum in Venedig, in dessen Besitz sich das Originalwerk Leonardo Da Vincis seit 1822 befindet - von Ravensburger den Abschluss eines Lizenzvertrages und knüpfte daran die Erlaubnis, das Werk auch künftig nutzen zu dürfen. Das Museum stützte sein Verlangen auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien zu keinem Ergebnis gelangten, erwirkten das Museum und das italienische Kulturministerium (Ministero della Cultura) vor einem Zivilgericht in Venedig eine einstweilige Verfügung (vorläufiges Eilverfahren), mit welcher den Klägerinnen die kommerzielle Nutzung des Werkes in Italien und im Ausland untersagt wurde.
Hauptsacheverfahren vor dem LG Stuttgart
Hierauf erhoben die Klägerinnen gegen das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia vor dem Landgericht Stuttgart eine Klage in der Hauptsache, mit der sie festgestellt haben wollen, dass die Beklagten ihnen die Nutzung des Werkes zumindest außerhalb Italiens nicht verbieten können. Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Beklagten keinen globalen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des italienischen Kulturgüterschutzgesetzes haben.
Berufung des italienischen Kulturministeriums und der Gallerie dell'Accademia di Venezia vor dem OLG Stuttgart
Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart haben das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Auch im Berufungsverfahren stützten die Beklagten ihr Unterlassungsverlangen weiterhin auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Dabei stellten sie sich auf den Standpunkt, deutsche Gerichte dürften nicht über die Anwendung von Normen entscheiden, deren Erlass Ausdruck der Souveränität des italienischen Staates sei. Die Vorschriften hätten außerdem weltweit Gültigkeit. Ein Festhalten am sterilen Konzept der territorialen Grenzen sei angesichts der technischen Entwicklungen einer Einmischung in die Souveränität des Staates bezüglich des Schutzes seiner Kulturgüter gleichzusetzen. Zudem seien deutsche Gerichte wegen der vorangegangenen Anrufung eines italienischen Gerichts für eine Entscheidung nicht zuständig und vor allem nicht berechtigt, die von einem italienischen Gericht getroffene Entscheidung inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Entscheidung des OLG Stuttgart: Kein globaler Unterlassungsanspruch
Das OLG Stuttgart hat der Berufung der Beklagten lediglich insoweit stattgegeben, als es für eine der Klägerinnen - eine italienische Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe- die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint hat.
Im Übrigen hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, nach der die Beklagten gegen Ravensburger keinen globalen Unterlassungsanspruch habe.
Keine Bindung deutscher Gerichte an italienische Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz
Denn deutsche Gerichte seien an die vorangegangene Entscheidung des italienischen Gerichts nicht gebunden und auch nicht an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert. Das in Italien geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (vorläufiges Eilverfahren) sei mit dem nunmehr in Deutschland anhängigen Hauptsacheverfahren nicht identisch. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung werde im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greife weder die Sperrwirkung des europäischen Rechts (Art. 29 EuGVVO) ein, noch erfolge eine inhaltliche Prüfung der von dem italienischen Gericht getroffenen Entscheidung.
Territorialitätsprinzip - Italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes nur in Italien anwendbar
In der Sache selbst hat der Senat entschieden, dass die Beklagten den Klägerinnen jedenfalls außerhalb des Staatsgebiets Italiens die Nutzung des Werkes nicht verbieten können. Die Vorschriften des italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes seien dazu als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil sie nur für das italienische Staatsgebiet Anwendung fänden. Denn das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip beschränkt die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium des jeweiligen Staates. Dieses basiere auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaube den Erlass, die Anwendung und Durchsetzung von Normen grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets.Außerhalb Italiens sei für die rechtliche Beurteilung vielmehr die jeweils in den einzelnen Staaten geltende Rechtslage maßgeblich.
Andere Anspruchsgrundlagen als der italienische Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") würden von den Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ein globaler Unterlassungsanspruch bestehe danach nicht.
Das Urteil ist im Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Stuttgart vom 11.06.2025
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.06.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3477
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