Rechtsprechung // Designrecht
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - I ZB 25/18
Gegenstandswert im Designnichtigkeitsverfahren - Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 50.000,00 im Regelfall billigem Ermessen
DesignG § 34a Abs. 5 Satz 2; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 33 Abs. 1
Leitsätze:*1.
a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.
c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.
2. Das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs ist mit EUR 50.000,00 zu bemessen, wenn das in Rede stehende Design entweder unbenutzt ist oder sich zu Art und Umfang seiner Benutzung keine Feststellungen treffen lassen. Fehlt es insoweit an Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs, ist die Situation mit derjenigen im Markenlöschungsverfahren vergleichbar, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von EUR 50.000,00 festzusetzen (vgl. zur Rechtsprechung des Senats: BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - I ZB 52/15). Danach ist im Designnichtigkeitsverfahren der Gegenstandswert ebenfalls im Regelfall auf EUR 50.000,00 festzusetzen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.07.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3001
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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