Rechtsprechung // Designrecht
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - I ZB 25/18
Gegenstandswert im Designnichtigkeitsverfahren - Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 50.000,00 im Regelfall billigem Ermessen
DesignG § 34a Abs. 5 Satz 2; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 33 Abs. 1
Leitsätze:*1.
a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.
c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.
2. Das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs ist mit EUR 50.000,00 zu bemessen, wenn das in Rede stehende Design entweder unbenutzt ist oder sich zu Art und Umfang seiner Benutzung keine Feststellungen treffen lassen. Fehlt es insoweit an Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs, ist die Situation mit derjenigen im Markenlöschungsverfahren vergleichbar, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von EUR 50.000,00 festzusetzen (vgl. zur Rechtsprechung des Senats: BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - I ZB 52/15). Danach ist im Designnichtigkeitsverfahren der Gegenstandswert ebenfalls im Regelfall auf EUR 50.000,00 festzusetzen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.07.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3001
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 004
Kartoffelprodukte in Smiley-Form - Die Produktgestaltung kann vom angesprochenen Verkehr auch als Herkunftshinweis aufgefasst werden
Oberlandesgericht Düsseldorf, MIR 2024, Dok. 104
Entgangener Gewinn - Die Schadensberechnung nach dem entgangenen Gewinn im Wettbewerbsrecht erfordert die Darlegung der Kalkulationsgrundlagen des Verletzten und den Nachweis der Kausalität zwischen Verletzung und Schaden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2021 - 6 U 147/20, MIR 2022, Dok. 001
Faxübermittlung aus Autobahnraststätte - Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlerhaftem Faxversand, wenn ein fremdes Faxgerät nicht überprüft wurde
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - 6 W 115/19, MIR 2020, Dok. 026
Auswärtiger Rechtsanwalt IX - Bei nicht notwendiger Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts sind dessen Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, MIR 2018, Dok. 031