Rechtsprechung
OLG München, Urteil vom 20.12.2006 - Az. 29 W 2903/06
Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.
UWG § 3, § 5, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
Leitsätze:*1. Die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine
gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Unterlassungsschuldner einen
einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer
streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht.
2. Ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den von dem Unterlassungsgläubiger bzw. anderen Unternehmen, die zum selben Konzern wie
der Unterlassungsgläubiger (hier: eine große Elektromarktkette) gehören, beanstandeten Werbeaussagen um gemeinschaftliche Werbeaussagen
der verschiedenen Unterlassungsschuldner (hier: diverse Onlineshops) handelt, spricht dies gegen die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung in
getrennten Verfügungsverfahren.
3. Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener
Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.
4. Bei der unzutreffenden Angabe der Versandkosten handelt es sich um eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 UWG
(vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.1998 - I ZR 125/98 = MD 1999, 135 - Versandkosten), mit der ein Anlockeffekt verbunden ist;
auch eine derartige Irreführung wird von § 5 UWG erfasst.
MIR 2007, Dok. 020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/522
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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