Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21
Nur keine Eile! - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch eine zögerliche Prozessführung
UWG § 12 Abs. 2 a. F.; UWG § 12 Abs. 1 n. F.; ZPO §§ 227, 935, 940
Leitsätze:*1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F. wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10 = MIR 2011, Dok. 064 und vom 21.04.2016 – 4 U 44/16.
2. Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18 , GRUR-RS 2019, 9190).
3. Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen.
4. Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass „ihm die Sache nicht so eilig ist“, wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10 = MIR 2011, Dok. 064; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 – 2 U 162/16, BeckRS 2017, 139897).
5. Dringlichkeitsschädlich kann es insbesondere sein, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleitet (mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10, MIR 2011, Dok. 064).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.05.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3080
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 015
Irrtümlich angeordnet - Rechtzeitige Vollziehung einer stattgebenden, auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung mit angeordneter Sicherheitsleistung
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2021 - 3 U 3716/21, MIR 2022, Dok. 004
Flaschenpfand - Fragen zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung des Pfandbetrags bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 060
Notwendige Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen für Wohnimmobilien
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 038
Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss bei strittiger Gebührenforderung kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2019, Dok. 031