Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21
Nur keine Eile! - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch eine zögerliche Prozessführung
UWG § 12 Abs. 2 a. F.; UWG § 12 Abs. 1 n. F.; ZPO §§ 227, 935, 940
Leitsätze:*1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F. wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10 = MIR 2011, Dok. 064 und vom 21.04.2016 – 4 U 44/16.
2. Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18 , GRUR-RS 2019, 9190).
3. Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen.
4. Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass „ihm die Sache nicht so eilig ist“, wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10 = MIR 2011, Dok. 064; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 – 2 U 162/16, BeckRS 2017, 139897).
5. Dringlichkeitsschädlich kann es insbesondere sein, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleitet (mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10, MIR 2011, Dok. 064).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.05.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3080
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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