Rechtsprechung // Zwangsvollstreckungsrecht
OLG München, Beschluss vom 26.04.2023 - 29 W 1697/21
Unterlassungstitel und Cache-Inhalte - Zur Verpflichtung des Unterlassungsschuldners auch Cache-Inhalte zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen bzw. entsprechend auf Dritte einzuwirken
UWG § 5 Abs. 1; ZPO § 890
Leitsätze:*1. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen, nicht hingegen Verstöße gegen unterschiedliche Verbotsaussprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 - Vermittler von Studienplätzen)
2. Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner grundsätzlich auch, etwaige gegen den Titel verstoßende Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die gängigen Internetsuchmaschinen nicht weiter - auch nicht über eine Cache-Speicherung - erreichbar bzw. abrufbar sind (BGH, Beschluss 12.07.2018 - I ZB 86/17 - Wirbel um Bauschutt). Im Bereich der Unterlassungstitel besteht die Pflicht in Bezug auf bestimmte Internetinhalte auch Cache-Inhalte zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen bzw. dies durch Dritte zu veranlassen. Ein Titelschuldner muss sich insofern auch darüber informieren, wie er seinen Pflichten aus einem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.12.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3327
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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