Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 - Az. I-20 U 241/05
"peugeot-tuning.de" - Die identische Übernahme eines besonders kennzeichnungskräftigen Zeichens in eine Second-Level-Domain, die daneben nur einen rein beschreibenden Bestandteil enthält, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 23 Nr. 3 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art. 9 Abs. 1 Satz 2b, Abs. 2, Art. 12 c) lit.
Leitsätze:*1. Es ist anerkannt, dass Internetdomains neben der technischen Funktion einer Rechneradresse auch eine kennzeichnende Funktion
zukommen kann, wenn der Verkehr sie dahin versteht, dass Waren oder Dienstleistungen, die unter einem
Domainnamen im Internet angeboten oder vertrieben werden, durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen
Herkunft nach gekennzeichnet werden.
2. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch eines originär unterscheidungskräftigen Zeichens, das als solches keinen beschreibenden
Sinngehalt aufweist, kann nur verneint werden, wenn entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten dazu geführt haben, dass der
Verkehr die Kombination einer bekannten Marke (hier: Automarke "Peugeot") mit der Bezeichnung einer Dienstleistung (hier: "tuning")
als reine Beschreibung der angebotenen Dienstleistung - Tuning von Fahrzeugen der jeweiligen Marke - auffasst.
3. Die Kombination einer bekannten Marke mit einem weiteren Begriff (hier: Marke "Peugeot" mit der Dienstleistung "tuning" in der
Internetdomain "peugeot-tuning.de") macht grundsätzlich nicht hinreichend deutlich, dass die fremde Marke lediglich als beschreibender
Bestandteil zur näheren Bezeichnung der fremden Dienstleistung verwendet wird. Dies gilt jedenfalls, soweit aus der vereinzelten Übernahme
eines geschützten Zeichens nicht auf entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten geschlossen werden kann, die eine Verkehrsauffassung
in dem Sinne belegen, dass die Kombination einer (Automobil-) Marke mit einem Begriff (hier: "Tuning") schlechthin als beschreibend
ohne Herkunftshinweisfunktion verstanden würde.
Erst recht kann dies nicht angenommen werden, wenn wie hier neben der fremden Marke kein weiterer unterscheidungskräftiger
Bestandteil als Herkunftshinweis in die Internetdomain aufgenommen wird.
4. Die identische Übernahme eines aufgrund seiner Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftigen Zeichens in eine Second-Level-Domain,
die daneben nur einen rein beschreibenden Bestandteil enthält, ist ohne weiteres geeignet, eine Verwechslungsgefahr zumindest
im weiteren Sinne zu begründen.
5. Die Verwendung eines geschützten Zeichens (hier: Geschäftsbezeichnung: "Peugeot") als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil
in der Internetadresse ohne jeglichen Zusatz, der darauf schließen lässt, dass es sich nur um eine Bestimmungsangabe einer angebotenen
Dienstleistungen handelt (hier etwa: Tuning "von" Peugeot Fahrzeugen), ist nicht notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG, um auf die
Art und die Bestimmung der angebotenen Dienstleistungen hinzuweisen und damit nicht gerechtfertigt nach § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 12 c) lit. GMVO.
6. In Schutzrechtssachen betreffend eines bedeutenden Klagezeichens ist ein in Ansatz gebrachter Gegenstandswert von 50.000 EUR
und eine dementsprechende Geschäftsgebühr von 1,5 nicht überhöht. Handelt es sich bei der Sache um die Spezialmaterie des Markenrechts,
die besondere Kenntnis erfordert (vgl. § 140 Abs. 3 MarkenG, der sogar die zusätzlichen Kosten für die Hinzuziehung eines
Patentanwalts rechtfertigt), ist der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 nicht zu beanstanden und die Tätigkeit als "schwierig" im
Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen, was die Voraussetzung für eine Überschreitung der 1,3-Schwelle darstellt.
MIR 2007, Dok. 005
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/507
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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