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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20

Vertragsdokumentengenerator - Zur Frage, ob und wann die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators eine Rechtsdienstleistung in einer konkreten Angelegenheit ist (smartlaw)

UWG § 3a; RDG § 2 Abs. 1, § 3

Leitsätze:*

1. Ein Verstoß gegen § 3 RDG kann einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG begründen. Die Anwendung von § 3a UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die - wie § 3 RDG - das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln, ist zulässig. Die Bestimmung des § 3 RDG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 107/14 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler, BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19, MIR 2021, Dok. 019 - Rechtsberatung durch Architektin).

2. Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.

3. Erfolgt die Generierung eines Dokuments durch einen Rechtsdokumentegenerator (hier: smartlaw) nicht auf der Grundlage eines von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts, befasst sich der Anbieter bei der softwarebasierten Erzeugung eines Vertragsentwurfs (bei dem bereits zuvor den jeweiligen Antworten zugeordnete Textbausteine zu einem Vertragsdokument zusammengestellt werden) nicht mit einer konkreten Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG (wird ausgeführt).

MIR 2021, Dok. 077


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.10.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3118

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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