Rechtsprechung // Datenschutzrecht
EuGH, Urteil vom 09.01.2025 - C‑394/23
Mousse - Die Anrede von Kunden ist, unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchsrechts, grundsätzlich weder unerlässlich, noch wesentlich, noch erforderlich oder notwendig für den Erwerb von Fahrscheinen
DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 21
Leitsätze:*1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist dahin auszulegen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, weder objektiv unerlässlich noch wesentlich für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrags erscheint und daher nicht als für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich angesehen werden kann; die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann, wenn diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde; oder diese Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist; oder in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.
2. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen ist, dass die betroffene Person möglicherweise nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.01.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3442
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 072
Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal kann zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 026
Anti-Kater-Mineralstoff-Tabletten - Die Bewerbung von Mineralstoff-Tabletten mit der Angabe "Anti-Kater" ist unzulässig
OLG Frankfurt a.M., Versaumnisurteil vom 14.11.2024 - 6 UKl 1/24, MIR 2025, Dok. 001
Mobilfunkkunden haben bei einer einseitig angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht - Androhung einer Anschlusssperre in Textform ausreichend
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 042
Klarnamenpflicht, Facebook - Zur Wirksamkeit einer, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbarten, Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21, MIR 2022, Dok. 022