Kurz notiert
Oberlandesgericht Düsseldorf
Eine Datenübermittlung an die Schufa auf Grund einer formularmäßig erteilten Einwilligung in AGB und ohne tatsächlich erfolgte Interessenabwägung ist unzulässig
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006 – Az. I-10 U 69/06 (am 14.12.2006 nicht rechtskräftig)
MIR 2006, Dok. 270, Rz. 1
1
Der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat der Praxis, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder ohne das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa Holding AG weiterzuleiten, eine Absage erteilt.
Zur Sache
Im Streitfall hatte ein Leasinggeber persönliche Daten eines Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat des OLG Düsseldorf nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.
Entscheidung des Gerichts: Formularmäßig erklärte Einwilligung ohne tatsächlich erfolgte Interessenabwägung unwirksam
Nach Auffassung des Gerichts ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor der Weitergabe von Daten unwirksam.
Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen.
Das Urteil ist am 14.12.2006 noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
(tg)
Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006
Zur Sache
Im Streitfall hatte ein Leasinggeber persönliche Daten eines Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat des OLG Düsseldorf nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.
Entscheidung des Gerichts: Formularmäßig erklärte Einwilligung ohne tatsächlich erfolgte Interessenabwägung unwirksam
Nach Auffassung des Gerichts ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor der Weitergabe von Daten unwirksam.
Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen.
Das Urteil ist am 14.12.2006 noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
(tg)
Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006
Online seit: 14.12.2006
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