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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 81/21

Ballaststoffreich - Zum Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Bio-Bauer und dem Betreiber eines Online-Shop im Hinblick auf das Angebot von Müslimischungen und Zutaten

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12, MIR 2014, Dok. 040 - Werbung für Fremdprodukte). An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13, MIR 2015, Dok. 070 - Hotelbewertungsportal). Auch Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, können in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6.4.2017 - 6 U 36/16).

2. Bei der Frage, ob ein Bio-Bauer und ein Online-Shop-Betreiber im Hinblick auf das Anbieten von Müslimischungen und entsprechenden Zutaten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, kommt es nicht darauf an, ob der Bio-Bauer auch an Hofläden liefert und nur Großmengen von 5 kg abgibt. Es ist auch nicht maßgeblich, dass beide unterschiedliche Vertriebswege bedienen.

MIR 2021, Dok. 099


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.12.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3141

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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