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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2006 - Az. 5 W 254/06

Streitwert bei Wettbewerbsverstoß im Internet - Ohne das Hinzutreten konkreter Gründe ist der Streitwert je Verstoß im Internet mit 5.000,00 EUR anzusetzen. Soweit die Sache gemäß § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG nach Art und Umfang einfach gelagert ist, ist der Wert auf 2.500,00 EUR herabzusetzen.

UWG § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4; ZPO § 3; § 68 GKG

Leitsätze:*

1. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen gerichteten Klage (hier: Verstoß gegen Preisangabenverordnung - PAngVO im Internet) das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind u.a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und dem Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden, die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen und die Intensität der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

2. Spricht nichts dafür, dass vorsätzlich gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wurde (hier: von einem "Anfängerkaufmann" im Internet), um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, liegt es vielmehr nahe und ist glaubhaft gemacht, dass bislang nur geringfügige Umsätze und Gewinne erzielt wurden und (nur) ein "Anfängerfehler" unterlaufen ist, indem die Preisangaben nicht entsprechend der PAngVO vorgenommen wurden und ist nicht über die dem Verbraucher tatsächlich insgesamt entstehenden Verpflichtungen irregeführt worden, kann dies bei der Streitwertbemessung insoweit zu berücksichtigen sein, als die fehlenden Angaben nur in einem gewissen Umfang zu einer Intransparenz führen.

3. Ohne das Hinzutreten konkreter Gründe (etwa: besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung der Mitbewerber oder vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß) ist der Streitwert je Verstoß im Internet mit 5.000,00 EUR anzusetzen. Soweit die Sache gem. § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG nach Art und Umfang einfach gelagert ist, ist der Wert auf 2.500,00 EUR herabzusetzen sein.

4. Nach der Art ist eine Sache einfach gelagert, wenn es sich um einen eindeutigen Sachverhalt handelt, der für Gericht und Rechtsanwälte - jedenfalls soweit sie im Wettbewerbsrecht erfahren sind - "tägliche Routinearbeit" darstellt (hier: eindeutiger Gesetzesverstoß gegen PAngVO).

5. Nach dem Umfang ist die Sache einfach gelagert, wenn der Streitstoff dem Gericht in wenigen, nicht zu umfangreichen Schriftsätzen unterbreitet werden kann. Dagegen spricht ein - objektiv erforderliches - umfängliches Parteivorbringen ebenso, wie wenn etwa der Anspruchsgegner verschiedene Einwendungen erhebt und umfangreiche Unterlagen vorlegt (hier: dreieinhalbseitige Antragsschrift und Herreichung von zwei Seiten zur Verletzungsform sowie dreieinhalbseitiges Abmahnschreiben. Einwendungen wurden nicht erhoben).

6. Im Fall des § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG ist nach der Rechtsprechung der Berliner Wettbewerbsgerichte im Regelfall eine Minderung auf die Hälfte des vollen Gegenstandswert üblich.

MIR 2006, Dok. 249


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/467

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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