Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22
Eindrehpapier - Zur Zulässigkeit der kollektiven Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände bei der (möglichen) Anschwärzung einer Mehrheit von Mitbewerbern unter denen (zumindest) einer verbandsangehörig ist
UWG §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.
2. Der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG soll zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren, aber - zumindest mittelbar - auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UWG; zu § 4 Nr. 1 UWG [§ 4 Nr. 7 UWG 2004] vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 131/12, MIR 2014, Dok. 063 - englischsprachige Pressemitteilung). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Annahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Verbandsklagebefugnis den Regelfall und deren teleologische Reduktion den Ausnahmefall dar. Sind mehrere Mitbewerber betroffen und ist zumindest einer der betroffenen Mitbewerber verbandsangehörig, setzt sich die auch im Allgemeininteresse liegende Verbandsklagebefugnis gegenüber der Dispositionsfreiheit der betroffenen Mitbewerber durch
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.02.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3341
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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