Rechtsprechung
OLG München, Urteil vom 16.11.2006 - Az. 29 U 3486/06
Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen - Zu Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der GEMA gegen eine Werbeagentur im Hinblick auf die Benutzung von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen (hier: Werbespots) zur Werbung und als Referenz für die eigene Leistung.
UrhWG § 6 Abs. 1 Satz 1, UrhG § 9, § 19a, § 31 Abs. 5 UrhG, § 32 Abs. 3, § 97; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:*1. Zu Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der GEMA gegen eine Werbeagentur im Hinblick auf die Benutzung von Musikwerken als
Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Werbeagentur, namentlich von (Fernseh-)Werbespots, die die Werbeagentur für ihre
Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität
ihrer eigenen Leistungen wirbt.
2. Die Entscheidung, ob ein Musikwerk für Werbezwecke verwendet wird, tangiert das Urheberpersönlichkeitsrecht, das
der GEMA im Rahmen des Berechtigungsvertrages nicht zur Wahrnehmung übertragen wird; hingegen sind, wenn der Urheber
die genannte urheberpersönlichkeitsrelevante Einwilligung zur Verbindung des Musikwerks mit (Fremd- oder Eigen-) Werbung
erteilt hat, die anschließenden Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und/oder Wiedergabeakte urheberpersönlichkeitsrechtlich
nicht mehr relevant.
3. Die Verwendung eines Musikwerkes zur Eigenwerbung stellt keine eigenständige Nutzungsart im Sinne von 31 Abs. 5
UrhG dar, auf die sich die Rechteeinräumung im Rahmen des Berechtigungsvertrages - mit der GEAMA - nicht bezieht.
MIR 2006, Dok. 247
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/465
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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