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Rechtsprechung // Urheberrecht



EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-161/17

Renckhoff - "Öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasst grundsätzlich das Einstellen einer Fotografie auf eine Website ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Buchst. a

Leitsätze:*

1. Der Begriff "öffentliche Wiedergabe" (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale , nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 16.03.2017 - C‑138/16 - AKM; EuGH, Urteil vom 14.06.2017- C‑610/15 - Stichting Brein).

2. Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - C‑466/12 - Svensson u. a.; EuGH, Urteil vom 08.09.2016 - C‑160/15- GS Media; EuGH, Urteil vom vom 14.06.2017 - C‑610/15 - Stichting Brein).

3. Vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen bedarf jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers. Die Urheber verfügen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. EuGH, Urteile vom 31.05.2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C‑610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Einem solchen Recht vorbeugender Art würde aber die Wirksamkeit genommen, falls es nicht als Wiedergabe an ein neues Publikum gewertet würde, wenn auf eine Website ein Werk eingestellt wird, das zuvor auf einer anderen Website und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden ist. Denn ein solches Einstellen auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, könnte sich dahin auswirken, dass es dem Urheberrechtsinhaber unmöglich oder zumindest erheblich erschwert wird, sein Recht vorbeugender Art auszuüben und zu verlangen, dass die Wiedergabe des Werks beendet wird, gegebenenfalls indem dieses von der Website genommen wird, auf der es mit seiner Zustimmung wiedergegeben worden ist, oder indem die einem Dritten zuvor erteilte Zustimmung widerrufen wird.

4. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 sieht ausdrücklich vor, dass sich das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit erschöpft.

5. Das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kann als Zugänglichmachung eines solchen Werks für ein neues Publikum einzustufen sein, wenn das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern.

6. Der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

MIR 2018, Dok. 037


Anm. der Redaktion: Leitsatz 6 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.09.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2882

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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