Rechtsprechung
LG Bonn, Urteil vom 31.10.2006 - Az. 11 O 66/06
Eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigen soll, verstößt gegen § 4 Bundesdatenschutzgesetz und ist unwirksam. Eine ohne sachlichen Zusammenhang in AGB eingebaute Einwilligungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
UWG § 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BDSG § 4, § 4a
Leitsätze:*1. Eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigen
soll, verstößt gegen § 4 Bundesdatenschutzgesetz und ist unwirksam.
2. Eine ohne sachlichen Zusammenhang in AGB eingebaute Einwilligungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Einwilligung in die Verwendung von personenbezogenen Daten von der
Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausdrücklich abhängig macht, bedingt, dass die Einwilligung den Vorschriften des BDSG zu
entsprechen hat. Demnach muss der vorgesehene Zwecke der Datennutzung (§ 4a Abs. 1 S.1 BDSG) hinreichend erkennbar und eine Kategorie von
Empfängern der personenbezogenen Daten des Einwilligenden genannt werden. Hierbei fordert § 4 Abs. 3 Nr. 3 BDSG eine Differenzierung nach
Kategorien der Empfängern, mit denen der Betroffene mit der Datenermittlung rechnen muss. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist für den
Verbraucher unüberschaubar, wer sich auf ein Einverständnis berufen könnte.
4. Es verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn eine Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht
ist. Dies kann insbesondere gegeben sein, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Paragraphenüberschriften tragen, die auf den Regelungsgehalt
der einzelnen Klauseln hinweisen oder ansonsten in keiner Weise die unterschiedlichen Regelungsgehalte einzelner Abschnitte hervorgehoben oder
vorangekündigt sind und dadurch eine datenschutzrechtliche Einwilligungsklausel - aber auch eine Einwilligung in den Erhalt eines monatlichen
Newsletters - an unerwarteter Stelle in den AGB eingebaut worden ist.
5. Ein nicht von einer Einwilligung gedeckter Werbeanruf bei Verbrauchern stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne
des § 3 UWG dar.
MIR 2006, Dok. 234
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/452
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 21.11.2024 - I ZR 107/23, MIR 2024, Dok. 097
Keine geschäftliche Handlung - Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an die Rechtsanwaltskammer nicht wettbewerbs- oder datenschutzrechtswidrig
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.02.2020 - 6 W 19/20, MIR 2020, Dok. 029
Reservierungsgebühr - Zur AGB-rechtlichen Kontrolle eines, zu einem Immobilienmaklervertrag als Nebenabrede abgeschlossenen, sogenannten Reservierungsvertrags (hier unwirksam)
BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22, MIR 2023, Dok. 036
Gesetzlichkeitsfiktion nur bei unveränderter Übernahme - Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt dem Unternehmer nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung zugute
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22, MIR 2022, Dok. 023
Streitwertbestimmung bei unlauterer Nachahmung einer Uhr - Für die Nachahmung einer hochpreisigen Uhr kann im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Streitwert von EUR 200.000,00 angemessen sein
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2024 - 6 W 111/23, MIR 2024, Dok. 035



