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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Oberlandesgericht Köln

Legal Tech - Vertragsgenerator "smartlaw" verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 6 U 263/19; Vorinstanz: LG Köln, 08.10.2019 - 33 O 35/19

MIR 2020, Dok. 051, Rz. 1


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Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten (hier: smartlaw von Wolters Kluwer) verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19.06.2020 (6 U 263/19) entschieden. Soweit der Vertragsgenerator indes mit Aussagen wie "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und "Günstiger und schneller als der Anwalt" begeworben wurde, ist das erstinstanzliche Verbot nach der Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden.

Zur Sache:

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte gegen das von Wolters Kluwer vertriebene Produkt "smartlaw" geklagt. Smartlaw richtet sich an fachfremdes Publikum. Mit seiner Hilfe können Verbraucher in unterschiedlichen Rechtsgebieten Rechtsdokumente, insbesondere Verträge, erstellen, nachdem sie durch einen Frage-Antwort-Katalog geführt worden sind. Wolter Kluwer hatte das Produkt u.a. mit der Aussage beworben, es erzeuge "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und sei "günstiger und schneller als der Anwalt". Die Rechtsanwaltskammer hatte sich sowohl gegen die Werbung als auch gegen das Produkt gewandt. Sie war der Auffassung, dass das Programm der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Rechtsdienstleistungen erbringe (§§ 2, 3 RDG). Dagegen hatte der Verlag argumentiert, dass der Vertragsgenerator ähnlich wie die seit vielen Jahren etablierten Programme zur Erstellung der Steuererklärung wirke. Zielgruppe seien Personen, die ihre Verträge ohne anwaltliche Hilfe selbst erstellen würden und bisher auf gedruckte Formulare und Muster zurückgegriffen hätten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandegericht Köln hat die Klage abgewiesen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert.

Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 RDG ein Verbot ableiten lasse. Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seiner "wenigermiete.de"-Entscheidung vor dem Hintergrund der Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes für eine großzügige Betrachtung ausgesprochen. Der vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckte Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erfordere das Verbot des Programms nicht. Vertragsgestaltung möge im Einzelfall eine Königsdisziplin der anwaltlichen Beratung sein.

Lediglich naheliegende digitale Möglichkeit zu bestehenden Hilfsangeboten

Ein Dokumentengenerator erweitere aber lediglich das bestehende Hilfsangebot von Vorstücken oder Formularhandbüchern zur Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung um eine naheliegende digitale Möglichkeit. Ein Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung müsse nur dort gewährleistet werden, wo eine rechtliche Beratung tatsächlich oder vorgeblich stattfinde. Für die Nutzer sei aber ohne weiteres erkennbar, dass der Dokumentengenerator nach einem Frage-Antwort-Schema vorgegebene Wortbausteine miteinander kombiniere und dass das Ergebnis von der Qualität der Bausteine und der im Programm vorgegebenen logischen Verknüpfungen einerseits sowie andererseits von der Richtigkeit, Sinnhaftigkeit und Stimmigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen abhängt.

Tätigkeit? Mitdenken erforderlich!

Nach § 2 Abs. 1 RDG sei nur eine "Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert" verboten. Die Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt. Das betreffende Programm selbst entfalte keine "Tätigkeit" im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Eine "Tätigkeit" erfordere insoweit nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Ein rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang, der vorgegebene Ja- /Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeite, erfülle diese Voraussetzung nicht.

Offen: Wird KI "mitdenken"?

Ob dies beim Einsatz echter künstlicher Intelligenz anders zu bewerten sei, sei nicht zu entscheiden gewesen. Das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume sei zwar eine Tätigkeit, aber diese betreffe keine "konkreten" fremden Angelegenheiten. Außerdem beträfen die in das Programm eingeflossenen juristischen Wertungen keine "rechtliche Prüfung des Einzelfalles", sondern eine Vielzahl denkbarer Fälle. Das Programm laufe erkennbar nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt werde. Streng logisch ablaufende und zu immer den gleichen eindeutigen Ergebnissen führende Verfahren seien daher auch nicht als objektive Rechtsprüfung im Rahmen einer juristischen Subsumtion zu bewerten. Die Kunden, die das Programm benutzten, handelten schließlich nicht in "fremder" Angelegenheit, sondern in eigener Sache. Jedem, der das Programm tatsächlich benutze, sei klar, dass er bei der Auswahl der Optionen keinen Rechtsrat erhalte, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfüge, während im Hintergrund ein rein schematischer Ja-Nein- Code ausgeführt werde.

Verbot gegen Werbeaussagen rechtskräftig

In erster Instanz war dem Verlag zusätzlich verboten worden, sein Produkt mit Aussagen wie "Günstiger und schneller als der Anwalt" und "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" zu bewerben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Wolters Kluwer aber nach einem entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen. Dieses Verbot ist damit bereits rechtskräftig geworden.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

(tg) - Quelle: PM Nr. 31/20 des OLG Köln vom 19.06.2020

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.06.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2992
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