Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 17.02.2020 - I ZB 39/19
Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit von EUR 50.000,00 regelmäßig angemessen
RVG § 33 Abs. 1
Leitsätze:*1. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung ihrer Marke.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 50.000 für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit entspricht im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2017 - I ZB 45/16, MIR 2018, Dok. 005).
Anm. der Redaktion: Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, soweit es um den Bestand der Marke geht. Zu beachten ist, dass hiermit keinesfalls ein Regelstreitwert in Markensachen "schlechthin" angenommen werden kann kann (vgl. dazu redaktionelle Anmerkung zu BGH, MIR 2018, Dok. 005).
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2972
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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