Rechtsprechung
LG Bonn, Urteil vom 31.10.2006 - Az. 11 O 170/05
Standardsoftware als Ware - Ein Vertrag über die Lieferung von Standard-Software zur Abwicklung von Zulieferungen an ein Großunternehmen, auf dessen Software sie zugeschnitten sein soll, ist nach Kaufrecht zu beurteilen.
BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 346 Abs.1, § 348, 434 Abs. 1 S.1, 437 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ein Vertrag über die Lieferung von Standard-Software zur Abwicklung von Zulieferungen an ein Großunternehmen, auf dessen
Software sie zugeschnitten sein soll, ist nach Kaufrecht zu beurteilen.
2. Auch aus dem Umstand, dass eine Software/das System auf den jeweiligen Käufer zugeschnitten sein soll, ergibt sich
insofern nichts anderes. Jedenfalls soweit es sich bei der Software als solche noch um keine Individuallösung für den jeweiligen
Kunden handelt, ist der Vertrag als ein kaufrechtlicher zu behandeln.
MIR 2006, Dok. 219
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/437
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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