Rechtsprechung
EuG, Urteil vom 19.10.2006 - Rs. T-350/04, T-351/04, T-352/04
"Bit und Bud" - Zur visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der Gemeinschaftswortmarke "BUD", der Gemeinschaftsbildmarke "American Bud" und "Anheuser Busch Bud" und den älteren nationalen Wort-/Bildmarken mit dem Begriff "Bit"
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 5
Leitsätze:*1. Zur visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der Gemeinschaftswortmarke "BUD", der Gemeinschaftsbildmarke "American Bud" und "Anheuser
Busch Bud" und den älteren nationalen Wort-/Bildmarken mit dem Begriff "Bit".
2. Die Tatsache, dass - bei aus jeweils 3 Buschstaben bestehenden und in 2 Buschstaben verschiedenen Zeichen - es der Unterschied
in der Ausprache eines Vokals (hier: "i" und "u") dem relevanten Verbraucher ermöglicht eine klangliche Unterscheidung vorzunehmen, lässt die
Feststellung einer begrenzten klanglichen Ähnlichkeit zu. Die Vokale "i" und "u" sind klanglich klar zu unterscheiden. Der
Unterschied dieses Buchstabens in den aus drei Buchstaben bestehenden Begriffen "Bud" und "Bit" ist ausreichend, um dem
Verbraucher eine Unterscheidung zu ermöglichen.
3. Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn der Verkehr glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
4. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, auf Grund der Wahrnehmung der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung
zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen.
5. Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Unterscheidungskraft der jeweils älteren Marke ist. Marken, die von
Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt hohe Unterscheidungskraft besitzen, genießen deshalb umfassenderen Schutz als Marken,
deren Unterscheidungskraft geringer ist.
6. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr bestehen die angesprochenen Verkehrskreise aus dem Durchschnittsverbraucher, d.h.
dem relevanten Verbraucher der jeweils betroffenen Waren im Mitgliedsstaat der Klagemarke (hier: der allgemeine deutsche Durchschnittsverbraucher).
7. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der fraglichen Marke im Bild, im Klang oder
in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
MIR 2006, Dok. 209
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/427
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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