Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen - Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von EUR 30.000,00 angemessen sein
GKG § 51; GEG § 87 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:*1. Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von EUR 30.000,00 angemessen sein.
2. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Anspruchstellers, künftige Verletzungshandlungen der geltend gemachten Art zu verhindern. Dabei ist die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung im Hinblick auf den drohenden Schaden, der sogenannte "Angriffsfaktor", zu berücksichtigen. Klagt ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher maßgebend, also die diesen drohenden Nachteile. Soweit rein Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung in der Regel höher zu bewerten als das Interesse eines einzelnen Mitbewerbers.
3. Bei dem Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 87 Abs. 1 GEG handelt es sich nicht um Bagatellverstöße, sondern um für Verbraucher zentrale Informationen, die eine nicht unerhebliche Relevanz haben, indem sie ihm die Einschätzung der energetischen Qualität des angebotenen Objekts ermöglichen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.01.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3252
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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