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Kurz notiert



Oberlandesgericht Karlsruhe

Microsoft obsiegt: Versendung von Spam-E-Mails gerichtlich untersagt - Gemeinschaftsmarke ("hotmail") bietet umfassenden Schutz vor Benutzung als Absenderadresse fĂŒr Spam-E-Mails.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.10.2006 - Az. 6 U 35/06

MIR 2006, Dok. 207, Rz. 1


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Zur Sache:
Die klagende Microsoft Corporation hatte den Beklagten wegen Versendung so genannter Spam-E-Mails auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die KlĂ€gerin betreibt unter anderem den Internet-Dienst „hotmail“. Sie ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke „Hotmail“. Der Beklagte betrieb in der Vergangenheit eine Reihe von Internetseiten, unter anderem solche mit dem kostenpflichtigen Angebot pornographischer Inhalte.

Das Landgericht Mannheim untersagte dem Beklagten in der Vorinstanz, im geschĂ€ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe-E-Mails zu versenden, die im Absenderadressfeld die Bezeichnung „hotmail“ und/oder „@hotmail.com“ enthalten. Es verurteilte den Beklagten, ĂŒber die bisherigen Versendungen mit solchen Absenderadressen Auskunft zu geben, weiter Auskunft zu erteilen ĂŒber die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken an Personen, die eine von der KlĂ€gerin verwaltete EmpfĂ€ngeradresse entsprechend der Schemata xy@hotmail.de, xy@hotmail.com u. a. fĂŒhren, und hatte wegen dieser Handlungen seine Schadensersatzpflicht festgestellt.

Entscheidung des OLG Karlsruhe: Berufung des Beklagten erfolglos
Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb nunmehr ohne Erfolg.

Art. 9 GMVO: Gemeinschaftsmarke bietet umfassenden Schutz vor Benutzung
Das Gericht stellte fest, dass die KlĂ€gerin gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch hat. Nach Artikel 9 GMVO gewĂ€hre die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestatte, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschĂ€ftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen fĂŒr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fĂŒr die sie eingetragen ist. Der Beklage habe ein mit der Wortmarke der KlĂ€gerin „Hotmail“ identisches Zeichen markenmĂ€ĂŸig benutzt. Nach der Beweisaufnahme geht der erkennende 6.Senat des OLG davon aus, dass der Beklagte in ganz erheblichem Umfang an eine Vielzahl von Personen Werbe-E-Mails unter Verwendung einer Absenderadresse versandt hat, die nach dem Symbol „@“ das Zeichen „hotmail“ oder „hotmail.com“ enthielten.

Eine E-Mail-Adresse bestehe ĂŒblicherweise aus einer vor dem Symbol „@“ angeordneten, individuellen Bezeichnung, die von dem jeweiligen Teilnehmer des E-Mail-Verkehrs grundsĂ€tzlich frei gewĂ€hlt werden kann, ferner aus einer nach dem Symbol „@“ angeordneten Bezeichnung, die entweder deutlich macht, in welchem Unternehmen oder welcher Behörde der Teilnehmer tĂ€tig ist, oder aber zeigt, bei welchem Internetdienstleister der Teilnehmer einen Account eingerichtet hat. Der EmpfĂ€nger einer E-Mail erhalte deshalb eine Information darĂŒber, welcher konkrete Teilnehmer ihm eine Nachricht ĂŒbermittelt und wessen Dienstleistung der Teilnehmer in Anspruch nimmt. Die entsprechenden Dienstleister haben allerdings ein erhebliches Interesse daran, ihr jeweiliges Zeichen bekannt zu machen, indem es in die Absenderadresse aufgenommen wird. Der Beklagte sei aufgrund der schuldhaften Markenverletzung zum Schadensersatz und zur Auskunft verpflichtet.

Der Beklagte sei weiter auch zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er E-Mails an von der KlĂ€gerin verwaltete EmpfĂ€ngeradressen versandt hat. Die KlĂ€gerin und der Beklagte stehen in einem WettbewerbsverhĂ€ltnis. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, denn er hĂ€tte bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erkennen können und mĂŒssen, dass die Versendung von Werbe-E-Mails an EmpfĂ€nger, die nicht ihr EinverstĂ€ndnis erklĂ€rt hatten, wettbewerbswidrig ist. Um den BedĂŒrfnissen ihrer Kunden zu entsprechen, mĂŒsse die KlĂ€gerin bei den von ihr unterhaltenen E-Mail-Diensten hinreichende Empfang- und SpeicherkapazitĂ€ten bereit halten. Da auch Spam-E-Mails die entsprechenden KapazitĂ€ten beanspruchen, mĂŒsse die KlĂ€gerin höhere KapazitĂ€ten bereit stellen, damit den Kunden der erwĂŒnschte E-Mail-Verkehr möglich bleibt. Das begrĂŒnde ein Interesse der KlĂ€gerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil er fĂŒr solche Spam-E-Mails verantwortlich ist.

(tg)

Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 2.11.2006


Online seit: 02.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/425
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