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Rechtsprechung // Datenschutzrecht



BGH, Urteil vom 11.02.2025 - VI ZR 365/22

Personalaktenverwaltung - Zum Schadensersatzanspruch nach der DSGVO wegen der Verwaltung von Personalakten durch nicht befugte Dritte

DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst a, Art. 28, Art. 82 Abs. 1, Art. 88; BDSG § 26; BBG vom 06.03.2015 § 111a; BGB § 839 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Schon der bloße Kontrollverlust kann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, MIR 2024, Dok. 098). Der Verpflichtung zum Ausgleich muss dabei keine über diesen Kontrollverlust hinausgehende "benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüberstehen"; auch muss der Beeinträchtigung des Betroffenen kein besonderes "Gewicht" zukommen, das "über eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen ernsthaft beeinträchtigt“.

2. Zum Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei der Verwaltung von Personalakten durch hierzu nicht befugte Dritte.

MIR 2025, Dok. 034


Anm. der Redaktion: Hier hatte die beklagte Bundesanstalt die in der Personalakte der Klägerin enthaltenden Daten Bediensteten des Landes Niedersachsen zur Bearbeitung weitergeleitet. Der - von dem Berufungsgericht berücksichtigte - Umstand, dass auch die mit Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten des Landes Niedersachsen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, stehe der Annahme eines Schadens dem Grunde nach nicht entgegen, so der BGH. Dieser Aspekt sei erst bei der bei Bemessung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes (§ 287 ZPO) zu berücksichtigen (hinsichtlich der Bemessungskriterien mit Verweis auf BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/2, MIR 2024, Dok. 098 Rn. 92 ff., insb. 99).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.05.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3468

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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