Rechtsprechung // Zivilrecht
AG Bonn, Urteil vom 09.05.2018 - 111 C 136/17
Produktempfehlungen und Kundenbefragungen in der E-Mail-Signatur - Unverlangte Werbung in der Signaturzeile einer E-Mail kann als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig sein
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann schon bei einmaliger Zusendung einer Werbe-E-Mail unter Nichtkonkurrenten vorliegen, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des betroffenen Unternehmens, da mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher, wenn auch nur geringer Arbeitsaufwand verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II).
2. Der Begriff der Werbung umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind (wird ausgeführt).
3. Bei der Aufforderung zur Teilnahme an Produktumfragen handelt es sich um Direktwerbung, da der Absender damit zumindest mittelbare Absatzförderung beitreibt, um seine Kunden an sich zu binden und die Chance für zukünftige Absätze zu erhöhen. Kundenbefragungen stellen Werbung dar (OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2016 - 14 U 1773/15; OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013 - I-6 U 222/12).
4. Enthält eine E-Mail in der Signaturzeile Hinweise auf Kunden-Zufriedenheitsumfragen, (aktuelle) Produkte und Dienstleistungen (hier: Handys und Tarife) sowie persönliche Produktempfehlungen handelt sich dabei auch dann um Direktwerbung, wenn die betreffende E-Mail ansonsten keine Werbung enthält.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.08.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2881
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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