Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Az. I ZR 241/03
Kontaktanzeigen - Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Kontaktanzeigen Prostituierter (hier: in Zeitungen).
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; OWiG § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:*1. Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in denen Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht
werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.
2. Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse
von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
3. Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit,
vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen.
4. In Anbetracht eines gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung, wonach Prostitution überwiegend nicht mehr schlechthin als
sittenwidrig angesehen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine Werbung für Prostitution das körperliche oder
seelische Wohlbefinden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird.
MIR 2006, Dok. 203
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/421
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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