MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 23.01.2025 - I ZR 197/22

Desinfektionsschaum - Zum Verbot der Angaben 'Sanft zur Haut', 'Hautfreundliche Produktlösung als Schaum' und 'Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit' in der Werbung für ein Biozidprodukt

EUV 528/2012 (Biozid-VO) Art. 72 Abs 3 Satz 2; UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3a

Leitsätze:*

1. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinn von § 3a UWG (wird ausgeführt).

2. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist dahin auszulegen, dass der Begriff "ähnliche Hinweise" jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-296/23- dm-Drogerie Markt - wird ausgeführt).

3. Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen (Fortführung von EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

4. Der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen, hängt nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.

5. Dem konkret angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es daher nicht auf eine konkrete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

MIR 2025, Dok. 011


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 bis 5 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.02.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3445

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige