Rechtsprechung // Zivilrecht
AG Bonn, Urteil vom 09.11.2017 - 108 C 142/17
Unerlaubte E-Mail-Werbung - Bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte E-Mail-Werbung ist die Bemessung des Unterlassungsstreitwerts mit EUR 6.000,00 nicht unbillig
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs.1; UWG §§ 7, 12 Abs. 1
Leitsätze:*1. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kommen die Maßstäbe von § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Anwendung (BGH, Urteil vom 14.03.2017, VI ZR 721/15). Demnach führt das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung ohne wirksame Einwilligung zu einer nicht unerheblichen Belästigung des Empfängers (BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12, MIR 2013, Dok. 073 - Empfehlungs-E-Mail).
2. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit von Betriebsabläufen, überwiegt das Interesse des Werbenden, seine Produkte werbemäßig anzupreisen. Der Werbende ist angesichts der vielfältigen Werbemethoden für die Anpreisung seiner Produkte und Leistungen nicht darauf angewiesen, unerwünschte und für den Gewerbetreibenden mit zusätzlichem Aufwand verbundene Werbe-E-Mails zu übersenden.
3. Die Bemessung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte E-Mail-Werbung mit EUR 6.000,00 ist nicht unbillig.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.11.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2839
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, MIR 2022, Dok. 094
Layher - Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Lizenzanalogie auf Grundlage einer Umsatzlizenz bei einer Zeichennutzung allein in der Werbung
BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 20/21, MIR 2021, Dok. 094
Streitwertbestimmung bei unlauterer Nachahmung einer Uhr - Für die Nachahmung einer hochpreisigen Uhr kann im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Streitwert von EUR 200.000,00 angemessen sein
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2024 - 6 W 111/23, MIR 2024, Dok. 035
Zentrum fürs Hören und Sehen - Keine Irreführung durch Verwendung des Begriffs "Zentrum" in einer Geschäftsbezeichnung
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2023 - 13 U 26/23, MIR 2023, Dok. 023
Entgangener Gewinn - Die Schadensberechnung nach dem entgangenen Gewinn im Wettbewerbsrecht erfordert die Darlegung der Kalkulationsgrundlagen des Verletzten und den Nachweis der Kausalität zwischen Verletzung und Schaden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2021 - 6 U 147/20, MIR 2022, Dok. 001