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Rechtsprechung // Zivilrecht



AG Bonn, Urteil vom 09.11.2017 - 108 C 142/17

Unerlaubte E-Mail-Werbung - Bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte E-Mail-Werbung ist die Bemessung des Unterlassungsstreitwerts mit EUR 6.000,00 nicht unbillig

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs.1; UWG §§ 7, 12 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kommen die Maßstäbe von § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Anwendung (BGH, Urteil vom 14.03.2017, VI ZR 721/15). Demnach führt das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung ohne wirksame Einwilligung zu einer nicht unerheblichen Belästigung des Empfängers (BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12, MIR 2013, Dok. 073 - Empfehlungs-E-Mail).

2. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit von Betriebsabläufen, überwiegt das Interesse des Werbenden, seine Produkte werbemäßig anzupreisen. Der Werbende ist angesichts der vielfältigen Werbemethoden für die Anpreisung seiner Produkte und Leistungen nicht darauf angewiesen, unerwünschte und für den Gewerbetreibenden mit zusätzlichem Aufwand verbundene Werbe-E-Mails zu übersenden.

3. Die Bemessung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte E-Mail-Werbung mit EUR 6.000,00 ist nicht unbillig.

MIR 2017, Dok. 044


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Dennis Tölle (Rechtsanwälte Tölle Wagenknecht, Bonn). Herr RA Tölle war als Prozessbevollmächtigter der Klägerin an dem Verfahren beteiligt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.11.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2839

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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