Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - Az. III ZR 33/06
Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Hierbei ist die Bewertung einzelner Klauseln mit je 2.500 EUR angemessen.
ZPO § 3
Leitsätze:*1. Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner
Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des
Gebrauchs der strittigen Klauseln.
2. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
3. Die Bewertung einer einzelnen Klausel mit 2.500 EUR ist - auch unter Berücksichtigung der eingetretenen allgemeinen
Teuerung - angemessen und eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500 EUR je angegriffener Klausel nicht geboten.
MIR 2006, Dok. 189
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/407
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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