Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 10.01.2025 - 6 U 62/24
Mobilfunkverträge im Internet - Die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 erforderliche Kündigungsschaltfläche muss auf der Bestätigungsseite unmittelbar sichtbar sein
BGB § 312k; UKlaG § 2 Abs. 1; UWG § 3a; Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-TransparenzVO) § 2 Abs. 1
Leitsätze:*1. Nach § 312k Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ist vom Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Diese Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher dann die erforderlichen Angaben zur Kündigung (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB) machen und die Kündigung mittels einer Bestätigungsschaltfläche abgeben kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB). Der Ablauf der Kündigung stellt sich nach der gesetzlichen Konzeption mithin als zweistufig dar (mit Verweis auf: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23 m.w.N.).
2. Die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 erforderliche Kündigungsschaltfläche muss auf der Bestätigungsseite unmittelbar sichtbar sein. Diese Anforderung ist nicht gewahrt, wenn die Schaltfläche erst nach Durchlaufen mehrerer Abfragen sichtbar wird.
3. Die Produktinformationsblätter nach § 2 TK-TransparenzVO müssen an der Stelle bereitgehalten werden, an der dem Verbraucher die wesentlichen Elemente des betreffenden Tarifs präsentiert werden.
MIR 2025, Dok. 010
Das Gericht meint, dass die Bestätigungsschaltfläche nicht sogleich auf der Bestätigungsseite im Sinne von § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erscheint, wenn zunächst die Abfrage zum betroffenen Produkt, sodann zur Zahlungsmethode und nachfolgend zum von der Kündigung betroffenen Vertrag bzw. Vertragsbestandteil erfolgt und erst nach Durchlaufen dieser Schritte eine Schaltfläche "Jetzt kündigen" überhaupt eingeblendet wird.
Nach der gesetzgeberischen Konstruktion und dem eindeutigen Wortlaut des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 BGB sei ein solches Vorgehen nicht zulässig. Die Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB) mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss. Dies gehe aus der Verknüpfung der beiden Vorgaben in Nr. 1 und 2 mittels des Wortes "und" hervor. Auch formuliere das Gesetz, dass die Kündigungsschaltfläche zu einer Bestätigungsseite führen muss, die (Nr. 2) "eine Bestätigungsschaltfläche enthält"; die Bestätigungsseite müsse insofern "aus einer einheitlichen Webseite" bestehen (Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23). Die Betätigung der "Kündigungsschaltfläche" müsse unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen (insbesondere der Bestätigungsschaltfläche) führen (wird ausgeführt - RA Thomas Ch. Gramespacher, Bonn)
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.01.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3444
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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