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Rechtsprechung // Datenschutzrecht



BGH, Urteil vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21

Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs gegenüber einem Versicherer - Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO

DSGVO Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO (Anschluss an Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21).

2. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 330/21; vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21).

3. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Der Begriff weit zu verstehen; er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21; BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19).

4. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 330/21; BGH, Urteil vom 06.02.2024 - VI ZR 15/23; BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19; BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22). Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19).

5. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, kann sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21; EUGH, Urteil vom 22.06.2023 - C-579/21; EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C-307/22; BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 330/21; BGH, Urteil vom 06.02.2024 - VI ZR 15/23; BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22).

MIR 2024, Dok. 040


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3369

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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