Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18
Der Novembermann - Gleichlautende Abmahnungen können eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen (sic!)
UrhG §§ 17 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 Satz 1, 97a Abs. 2 und 3; RVG § 15 Abs. 2
Leitsätze:*1. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26.05.2009 - VI ZR 174/08; BGH, Urteil vom 12.07.2011 - VI ZR 214/10). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10; BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, jeweils mwN).
2. Eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167).
3. Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.
Die Entscheidung lässt die Praxis mit einigen offenen Fragen und durchaus etwas "ungläubig" zurück. Ein Beispiel sind etwa die Auswirkungen auf die mitunter sehr umfangreichen Filesharing-Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts aber auch im Bereich des Marken- und Titelschutzes, eigentlich im gesamten gewerblichen Rechtsschutz, liegen die Berührungspunkte auf der Hand. Es ist zweifelhaft, ob der BGH hier (ganz unabhänig der positiven Auswirkungen auf ein unseriöses "Massengeschäft") unter dem Eindruck des Einzelfalls tatsächlich mit dem notwendigen "Weitblick" entschieden hat.
Zur Entscheidung jüngst etwa erschienen: Kuntz, Die BGH-Enscheidung "Der Novembermann" - Auswirkungen auf Abmahnungen wegen Filesharings? - JurPC-Web-Dok. 0013/2020 und Verweyen, Probleme bei der (notwendigen) Anwendung der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf Filesharing-Massenabmahnungen - JurPC-Web-Dok. 0029/2020 sowie Verweyen, Von Angelegenheiten und Gegenständen: Zur kostenrechtlichen "selben Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG, WRP 2020, 12 ff.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.02.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2955
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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