Rechtsprechung // Verbraucherrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 - 20 UKl 3/23
Aufspaltung in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig - Zur Ausgestaltung der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
BGB § 312k Abs. 2 Satz 3; UKlaG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 c, 4
Leitsätze:*1. Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Kündigungsprozess - ebenso wie zukünftig der Widerrufsprozess - zweistufig aufgebaut: Der Prozess beginnt mit einer "Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung unmittelbar auf eine (einheitliche) "Bestätigungsseite" geführt wird, die eine "Bestätigungsschaltfläche" enthält. Die "Bestätigungsseite" muss also aus einer einheitlichen (sei es zu scrollenden) Website bestehen und darf nicht (hier: dreistufig) aufgespalten werden.
2. Wird der Kunde nach Betätigung der "Kündigungsschaltfläche" nicht auf eine einzige Website geführt, auf der die in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB vorgeschriebenen Angaben einschließlich der "Bestätigungsschaltfläche" enthalten sind, sondern wird der Kunde vielmehr auf eine (weitere) Website geleitet, auf der er lediglich bestimmte Angaben zur Identifizierung machen kann, die auch erfolgreich sein müssen, um - nach Betätigung einer weiteren Schaltfläche - zu einer (weiteren) Website zu gelangen, die die weiteren erforderlichen Merkmale und Angaben - insbesondere die Bestätigungsschaltfläche - enthält, ist die "Bestätigungsseite" nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufgebaut. Soweit auch nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB erforderlich ist, dass die Bestätigungsseite "unmittelbar und leicht zugänglich" sein muss, wird eine Kündigung durch Betätigung der "Kündigungsschaltfläche" dadurch erschwert, dass eine weitere - im Gesetz nicht vorgesehen - Schaltfläche eingebaut wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.07.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3385
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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